Artikel 1 VO (EU) 2017/1004
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Als Beitrag zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 regelt diese Verordnung die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen Daten im Fischereisektor gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden nur dann erhoben, wenn in keinem anderen Rechtsakt der Union als dieser Verordnung eine Verpflichtung zu ihrer Erhebung besteht.
(3) In Bezug auf Daten, die zur Bewirtschaftung von Fischereiressourcen erforderlich sind und die im Rahmen anderer Rechtsakte der Union erhoben werden, regelt diese Verordnung lediglich die Nutzung und die Übermittlung dieser Daten.
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