Präambel VO (EU) 2017/1004

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates(4) ist in mehreren Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.
(2)
Die Gemeinsame Fischereipolitik wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) reformiert. Die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Anforderungen für die Datenerhebung im Fischereisektor sind in den Artikeln 2 und 25 der genannten Verordnung dargelegt. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Datenerhebung im Bereich der Fischerei reformiert.
(3)
Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen in Nicht-Unionsgewässern muss sich die Union an den Bemühungen zur Erhaltung der Fischereiressourcen insbesondere im Rahmen von Vorschriften nachhaltiger partnerschaftlicher Fischereiabkommen oder regionaler Fischereiorganisationen beteiligen.
(4)
Mit dieser Verordnung soll die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen Daten im Fischereisektor geregelt werden.
(5)
Die Rahmenregelung für die Datenerhebung sollte dazu beitragen, dass die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erreicht werden, darunter der Schutz der Meeresumwelt, die nachhaltige Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere das Erreichen bis spätestens 2020 eines guten ökologischen Zustands in der Meeresumwelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7).
(6)
Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen Daten sollten auch für Daten im Fischereisektor gelten, die aufgrund anderer Rechtsakte der Union erhoben werden müssen, darunter die Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006(8), (EG) Nr. 295/2008(9), (EG) Nr. 762/2008(10), (EG) Nr. 216/2009(11), (EG) Nr. 217/2009(12), (EG) Nr. 218/2009(13), (EU) Nr. 1236/2010(14), (EU) Nr. 1343/2011(15) und (EU) 2016/2336(16) des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinien 2000/60/EG(17), 2008/56/EG und 2009/147/EG(18) des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnungen (EG) Nr. 2347/2002(19), (EG) Nr. 812/2004(20), (EG) Nr. 1967/2006(21), (EG) Nr. 1100/2007(22) und (EG) Nr. 1006/2008(23) des Rates, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates(24), der Beschluss 2010/717/EU des Rates(25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission(26).
(7)
Um jedoch zu vermeiden, dass es zu Überschneidungen kommt, wenn die Daten zur Fischerei gemäß den Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union erhoben und verwaltet werden, etwa der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(27) und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(28), sollten in dieser Verordnung nur die Bestimmungen für die Nutzung und die Übermittlung derartiger Daten geregelt werden.
(8)
Die Auflagen für den Zugang zu den Daten, für die diese Verordnung gilt, sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(29) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(30) unberührt lassen.
(9)
In Bezug auf die Speicherung, die Verarbeitung und den Austausch von Daten sollte jederzeit und auf jeder Ebene gewährleistet sein, dass die gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(31) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(32) geltenden Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.
(10)
Im Interesse der Rechtsklarheit sollte diese Verordnung eine Reihe von Begriffsbestimmungen enthalten.
(11)
Die Begriffsbestimmung für „Meeresgebiete” sollte auf wissenschaftlichen Erwägungen basieren.
(12)
Mit dieser Verordnung sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Ziele und Grundsätze der Artikel 2 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umzusetzen. Hierzu bedarf es eines mehrjährigen Programms der Union, um die Datenerhebung aller Mitgliedstaaten zu koordinieren. Es ist angezeigt, wesentliche Anforderungen und Kriterien für die Erstellung eines solchen mehrjährigen Programms der Union sowie für die vor der Annahme durchzuführenden Konsultationen festzulegen.
(13)
Es sollte ermittelt werden, welche Daten Endnutzer wissenschaftlicher Daten benötigen, und es sollte präzisiert werden, welche Daten im Rahmen dieser Verordnung zu erheben sind. Diese Daten sollten auch Ökosystemdaten im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Fischerei und Daten zur Nachhaltigkeit der Aquakultur sowie sozioökonomische Daten über die Fischerei und die Aquakultur umfassen.
(14)
Im Interesse einer Vereinfachung und Straffung sollten die zu erhebenden Daten auf der Grundlage des von den Endnutzern wissenschaftlicher Daten nachgewiesenen Bedarfs ausgewählt werden; dabei ist der wissenschaftlichen Relevanz und der Nützlichkeit dieser Daten Rechnung zu tragen.
(15)
Die erhobenen Daten sollten es ermöglichen, dass die Ziele bestimmt werden, die für die Durchführung der Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erforderlich sind, etwa die fischereiliche Sterblichkeit und die Biomasse des Laicherbestands. Außerdem sollten sie es ermöglichen, dass die Lücken in der Deckungsquote von Daten hinsichtlich der Fischereiflotte geschlossen werden und die Zahl der Bestände in einigen Regionen, zu denen nur ungenügende Daten vorliegen, gesenkt wird.
(16)
Es ist wichtig, biologische Daten zur Freizeitfischerei zu erheben, wenn sich erhebliche Auswirkungen auf den Zustand des Bestands ergeben könnten, um die für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderliche ökosystembasierte Bewirtschaftung und Erhaltung zu ermöglichen sowie die Bestandsabschätzung zu verbessern.
(17)
Im Hinblick darauf, Sofortmaßnahmen und sonstige Maßnahmen, die sich auf das Vorsorgeprinzip stützen, beizubehalten, anzupassen oder einzustellen, sind in der Regel zusätzliche Informationen erforderlich. Nach Möglichkeit sollte daher die Erhebung von Daten Vorrang haben, die erforderlich sind, um Maßnahmen zu bewerten, die auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips vorgeschrieben wurden.
(18)
Im Hinblick auf die Entwicklung des Zustands der Fischereiressourcen im Laufe der Zeit müssen Zeitreihen von Daten erstellt und aktualisiert werden, damit diese Ressourcen wirksam langfristig wissenschaftlich überwacht werden können.
(19)
Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See sind ein wichtiges Verfahren, um biologische Daten zu erheben. Im Hinblick auf ihre Bedeutung in Meeresgebieten, in denen Bestände gemeinsam befischt werden, ist es angemessen, dass auf Unionsebene eine ausreichende Anzahl an vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See durchgeführt wird.
(20)
Die Mitgliedstaaten sollten das mehrjährige Programm der Union auf nationaler Ebene umsetzen, indem sie ihre wichtigsten Tätigkeiten im Bereich der Datenerhebung in Form eines Abschnitts des operationellen Programms gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 darlegen und durch einen Arbeitsplan zur Datenerhebung gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung ergänzen. Die Vorgaben für den Inhalt dieser Arbeitspläne sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(21)
Es sollten die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Schritte und die Aspekte dargelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Methoden zur Datenerhebung in ihren nationalen Arbeitsplänen berücksichtigen sollten. Zur Sicherstellung einer wirksamen und einheitlichen Umsetzung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten müssen auch wesentliche Anforderungen in Bezug auf nationale Koordinierungsvereinbarungen, die Rechte der Datenerfasser und die Pflichten der Kapitäne von Fischereifahrzeugen festgelegt werden.
(22)
Die Kommission muss die operationellen Programme der Mitgliedstaaten und nationalen Arbeitspläne sowie jegliche Änderungen dieser Programme und Pläne gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigen. Gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Verfahren, das Format und die Zeitpläne für ihre Genehmigung erlassen.
(23)
Die Arbeitspläne sollten nach Konsultation des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) durch die Kommission bewertet werden, um sicherzustellen, dass diese Pläne die Mindestanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.
(24)
Um überprüfen zu können, ob die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten im Bereich der Datenerhebung durchführen, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission in einem eindeutig festgelegten, standardisierten Format, durch das der Verwaltungsaufwand verringert wird, Bericht erstatten.
(25)
Die Mitgliedstaaten müssen bei der Erhebung von Daten für dasselbe Meeresgebiet und für Regionen mit wichtigen Binnengewässern untereinander sowie mit Drittländern zusammenarbeiten und ihre Arbeitspläne entsprechend koordinieren.
(26)
Um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik umzusetzen, den Mitgliedstaaten mehr Verantwortung zu übertragen und die Endnutzer wissenschaftlicher Daten besser in die Datenerhebung einzubinden, sollte die regionale Zusammenarbeit intensiviert und in ihrem Rahmen nicht länger ein einzelnes Treffen, sondern ein kontinuierlicher Prozess stattfinden, der für jedes Meeresgebiet von regionalen Koordinierungsgruppen koordiniert wird. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten anstreben, mit maßgeblichen Interessenträgern, einschließlich Drittstaaten, zusammenzuarbeiten.
(27)
Diesen regionalen Koordinierungsgruppen sollte die Aufgabe übertragen werden, Verfahren, Methoden, eine Qualitätssicherung und eine Qualitätskontrolle für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu entwickeln und umzusetzen, damit die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung weiter verbessert werden kann.
(28)
Die regionalen Koordinierungsgruppen sollten ferner auf die Entwicklung und Umsetzung regionaler Datenbanken hinarbeiten und alle erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen einleiten, um dieses Ziel zu erreichen.
(29)
Im Interesse eines nachhaltigen Fischereimanagements sowie zur Bewertung und Überwachung der Bestände und Ökosysteme müssen Daten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit der Anlandeverpflichtung, uneingeschränkt genutzt werden.
(30)
Die Mitgliedstaaten sollten selbst festlegen, wie sie die Daten erheben, doch um Daten regional sinnvoll zusammenfassen zu können, sollten sich die Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene auf Mindestanforderungen für die Datenqualität, den Erfassungsgrad und die Kompatibilität einigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Meeresgebiete in einzelnen Regionen gemeinsam mit Drittstaaten bewirtschaftet werden. Besteht auf regionaler Ebene allgemeine Einigkeit über die Methoden, sollten die regionalen Koordinierungsgruppen der Kommission auf der Grundlage dieser Einigung einen Entwurf eines regionalen Arbeitsplans zur Genehmigung vorlegen.
(31)
In den Rechtsvorschriften der Union sollten keine Einzelheiten zu den bei der Datenerhebung anzuwendenden Methoden mehr festgelegt sein. An die Stelle der Bestimmungen zu bestimmten Methoden der Datenerhebung sollte daher eine Beschreibung des Verfahrens zur Festlegung der Methoden treten. Dieses Verfahren sollte im Wesentlichen auf der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Endnutzern in regionalen Koordinierungsgruppen und der Validierung durch die Kommission über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Arbeitspläne beruhen.
(32)
Die Daten, um die es in dieser Verordnung geht, sollten in nationalen elektronischen Datenbanken so gespeichert werden, dass die Kommission Zugriff auf sie hat und sie Endnutzern wissenschaftlicher Daten und anderen interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt werden können. Daten, aus denen nicht auf die Identität Einzelner geschlossen werden kann, sollten allen an der Auswertung solcher Daten Interessierten, auch in Bezug auf die Umweltaspekte der Bewirtschaftung von Fischereiressourcen, ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten als Interessierte, die keine Endnutzer wissenschaftlicher Daten sind, alle Einzelpersonen oder Gremien gelten, die ein derartiges Interesse äußern.
(33)
Die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten für die Bewirtschaftung von Fischereiressourcen erfordert zur Deckung des Bedarfs von Fischereiverantwortlichen die Verarbeitung detaillierter Daten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Daten zur Verfügung stellen, die für die wissenschaftliche Analyse benötigt werden, und gewährleisten, dass sie über die entsprechende technische Kapazität verfügen.
(34)
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss die rechtzeitige Verfügbarkeit der einschlägigen Daten und der jeweiligen Methoden für Gremien mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor sowie für alle interessierten Kreise gewährleistet werden, sofern keine Umstände vorliegen, die gemäß dem geltenden Unionsrecht den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten erforderlich machen.
(35)
Um Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 volle Wirkung zu verleihen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren und elektronische Technologien aufbauen, um unter Beachtung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33) die Datenverfügbarkeit zu gewährleisten und mit anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und Endnutzern wissenschaftlicher Daten bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme zusammenzuarbeiten. Auch die Weitergabe von Informationen sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene sollte sichergestellt werden. In jedem Fall sollten geeignete Schutzmechanismen, wie eine höhere Aggregationsebene oder die Anonymisierung von Daten, eingerichtet werden, wenn die Daten Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten, wobei der Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen sind.
(36)
Es muss gewährleistet werden, dass Endnutzern wissenschaftlicher Daten Daten rechtzeitig und in einem standardisierten Format sowie versehen mit einer eindeutigen Codierung zur Verfügung gestellt werden, weil sie zeitgerecht Gutachten erstellen müssen, damit Fischereitätigkeiten nachhaltig sein können. Auch andere interessierte Kreise sollten die Gewähr erhalten, dass ihnen Daten innerhalb einer bestimmten Frist zur Verfügung gestellt werden.
(37)
Im Interesse einer größeren Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission sich abstimmen und in den einschlägigen internationalen Wissenschaftsgremien zusammenarbeiten.
(38)
Wissenschaftler sollten hinsichtlich der Umsetzung der Datenerhebungsvorschriften konsultiert und die Vertreter des Fischereisektors und andere Interessengruppen sollten diesbezüglich informiert werden. Die einschlägigen Gremien, bei denen die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen sind, sind der STECF und die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichteten Beiräte.
(39)
Um bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Verordnung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Erstellung eines ausführlichen Verzeichnisses der angeforderten Daten, die zum Zweck der Datenerhebung gemäß dieser Verordnung im Rahmen des mehrjährigen Programms der Union zu erheben sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(34) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(40)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Genehmigung der von regionalen Koordinierungsgruppen vorgelegten Entwürfe der regionalen Arbeitspläne sowie hinsichtlich der Verfahren, der Vereinbarungen zur Kostenteilung für die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, des Bereichs des Meeresgebiets zum Zweck der Datenerhebung und des Formats und der Zeitpläne für die Vorlage und Annahme solcher regionaler Arbeitspläne übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) ausgeübt werden.
(41)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um im Rahmen des mehrjährigen Programms der Union ein Verzeichnis der vorgeschriebenen Forschungsreisen auf See sowie der Schwellenwerte zu erstellen, unterhalb derer es nicht vorgeschrieben ist, Daten zu erheben oder Forschungsreisen auf See durchzuführen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(42)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Regelungen in Bezug auf die Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne für die Vorlage und Annahme jährlicher Berichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(43)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von Regelungen bezüglich der Vorschriften für Verfahren, Format, Codes und Zeitpläne, die genutzt werden sollen, um die Kompatibilität von Datenspeicher- und Datenaustauschsystemen zu gewährleisten, und gegebenenfalls die Einrichtung von Schutzmechanismen, wenn diese Systeme Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(44)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(45)
Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sollte aufgehoben werden. In Bezug auf bereits genehmigte nationale Programme und in Bezug auf das derzeit in Kraft befindliche mehrjährige Programm der Union sollten jedoch Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 13 vom 15.1.2016, S. 201.

(2)

ABl. C 120 vom 5.4.2016, S. 40.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2017.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(7)

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(14)

Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17).

(15)

Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(16)

Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1).

(17)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(18)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(19)

Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

(20)

Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).

(21)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(22)

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aal (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(23)

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(24)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(25)

Beschluss des Rates 2010/717/EU vom 8. November 2010 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.12.2010, S. 1).

(26)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).

(27)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(28)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(29)

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(30)

Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(31)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(32)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(33)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(34)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(35)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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