Artikel 14 VO (EU) 2017/1004

Datenqualitätskontrolle und Validierung

(1) Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten sowie der hieraus gewonnenen detaillierten und aggregierten Daten, die an die Endnutzer wissenschaftlicher Daten übermittelt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)
die im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten mittels geeigneter Qualitätskontrollverfahren ordnungsgemäß auf Fehler überprüft werden;
b)
detaillierte und aggregierte Daten, die aus den im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten gewonnen werden, vor ihrer Übertragung an die Endnutzer wissenschaftlicher Daten validiert werden;
c)
die auf Primärdaten, detaillierte Daten und aggregierte Daten gemäß den Buchstaben a und b angewandten Qualitätssicherungsverfahren im Einklang mit den Verfahren entwickelt werden, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, regionalen Fischereiorganisationen, dem STECF und regionalen Koordinierungsgruppen angenommen wurden.

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