Artikel 13 VO (EU) 2017/1004
Speicherung der Daten
Die Mitgliedstaaten
- a)
- stellen sicher, dass im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobene Primärdaten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre vertrauliche Behandlung zu gewährleisten;
- b)
- stellen sicher, dass Metadaten zu sozioökonomischen Primärdaten, die im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhoben werden, sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;
- c)
- treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, oder unberechtigtem Zugang bzw. unberechtigter Weitergabe zu schützen.
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