Artikel 13 VO (EU) 2017/1004

Speicherung der Daten

Die Mitgliedstaaten

a)
stellen sicher, dass im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobene Primärdaten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre vertrauliche Behandlung zu gewährleisten;
b)
stellen sicher, dass Metadaten zu sozioökonomischen Primärdaten, die im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhoben werden, sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;
c)
treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, oder unberechtigtem Zugang bzw. unberechtigter Weitergabe zu schützen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.