Artikel 12 VO (EU) 2017/1004
Zugang zu den Beprobungsstellen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenerfasser, die von dem Gremium bestellt sind, das für die Umsetzung des nationalen Arbeitsplans zuständig ist, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu allen Fängen, Schiffen und anderen Beprobungsstellen, Unternehmensregistern und sonstigen erforderlichen Daten erhalten.
(2) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union gestatten die Einschiffung von wissenschaftlichen Beobachtern und unterstützen sie unbeschadet internationaler Verpflichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Bord sowie gegebenenfalls die Nutzung alternativer Methoden zur Datenerhebung nach Maßgabe nationaler Arbeitspläne.
(3) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union können den im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten wissenschaftlichen Beobachtern den Aufenthalt an Bord nur aus Gründen eines offensichtlichen Platzmangels oder aus Sicherheitsgründen gemäß dem nationalen Recht verweigern. In solchen Fällen werden die Daten durch alternative Methoden zur Datenerhebung nach Maßgabe des nationalen Arbeitsplans erhoben und von der für die Durchführung des nationalen Arbeitsplans zuständigen Stelle geplant und überwacht.
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