Artikel 11 VO (EU) 2017/1004
Bewertung und Billigung der Ergebnisse der nationalen Arbeitspläne
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Umsetzung ihrer nationalen Arbeitspläne vor. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne zur Vorlage und Annahme jährlicher Berichte festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Nach Maßgabe von Artikel 10 bewertet der STECF
- a)
- die Durchführung der nationalen Arbeitspläne und
- b)
- die Qualität der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten.
(3) Die Kommission bewertet die Umsetzung der nationalen Arbeitspläne auf der Grundlage
- a)
- der vom STECF vorgenommenen Bewertung und
- b)
- der Konsultation der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien.
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