Artikel 10 VO (EU) 2017/1004
Bewertung der Arbeitspläne durch den STECF
Der STECF bewertet die nationalen Arbeitspläne und die Entwürfe regionaler Arbeitspläne gemäß den Artikeln 6 und 9. Dabei berücksichtigt er:
- a)
- die Übereinstimmung der Arbeitspläne und ihrer etwaigen Änderungen mit den Bestimmungen der Artikel 6 und 9 und
- b)
- die wissenschaftliche Relevanz der im Rahmen der Arbeitspläne erhobenen Daten für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke und die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren.
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