Artikel 10 VO (EU) 2017/1004

Bewertung der Arbeitspläne durch den STECF

Der STECF bewertet die nationalen Arbeitspläne und die Entwürfe regionaler Arbeitspläne gemäß den Artikeln 6 und 9. Dabei berücksichtigt er:

a)
die Übereinstimmung der Arbeitspläne und ihrer etwaigen Änderungen mit den Bestimmungen der Artikel 6 und 9 und
b)
die wissenschaftliche Relevanz der im Rahmen der Arbeitspläne erhobenen Daten für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke und die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.