Artikel 9 VO (EU) 2017/1004

Regionale Koordination und Zusammenarbeit

(1) Wie in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geregelt, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten zur Datenerhebung mit den anderen Mitgliedstaaten in demselben Meeresgebiet und treffen alle erdenklichen Vorkehrungen, um ihre Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in demselben Meeresgebiet unterstehen.

(2) Um die regionale Koordinierung zu erleichtern, richten die betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Meeresgebiet regionale Koordinierungsgruppen ein.

(3) Regionale Koordinierungsgruppen haben die Aufgabe, Verfahren, Methoden, eine Qualitätssicherung und eine Qualitätskontrolle für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu entwickeln und umzusetzen, damit die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung weiter verbessert werden kann. Zu diesem Zweck arbeiten regionale Koordinierungsgruppen darauf hin, regionale Datenbanken zu entwickeln und einzurichten.

(4) Die regionalen Koordinierungsgruppen setzen sich aus von den Mitgliedstaaten bestellten Sachverständigen, einschließlich nationaler Ansprechpartner, und aus Sachverständigen der Kommission zusammen.

(5) Die regionalen Koordinierungsgruppen erstellen und beschließen eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeiten.

(6) Die regionalen Koordinierungsgruppen stimmen sich untereinander und mit der Kommission ab, wenn mehrere Meeresgebiete betroffen sind.

(7) Vertreter maßgeblicher Endnutzer wissenschaftlicher Daten, einschließlich der einschlägigen wissenschaftlichen Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, regionale Fischereiorganisationen, Beiräte und Drittländer werden eingeladen, als Beobachter an den Sitzungen der regionalen Koordinierungsgruppen teilzunehmen, wenn dies erforderlich ist.

(8) Die regionalen Koordinierungsgruppen können Entwürfe von regionalen Arbeitsplänen erstellen, die mit dieser Verordnung und mit dem mehrjährigen Programm der Union vereinbar sind. Diese Entwürfe von regionalen Arbeitsplänen können Verfahren und Methoden sowie die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 5, regional abgestimmte Beprobungsstrategien und Bedingungen für die Bereitstellung von Daten in regionalen Datenbanken enthalten. Sie können ferner Vereinbarungen zur Kostenteilung für die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See enthalten.

(9) Wird ein Entwurf eines regionalen Arbeitsplans erstellt, so hat der betreffende Mitgliedstaat ihn der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, zu übermitteln, es sei denn, ein bestehender Plan gilt weiterhin; in diesem Fall teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission dies mit. Die Kommission kann einen Entwurf eines regionalen Arbeitsplans mittels eines Durchführungsrechtsakts genehmigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Dabei trägt die Kommission gegebenenfalls der Bewertung des STECF gemäß Artikel 10 Rechnung. Ergibt sich aus einer derartigen Bewertung, dass der Entwurf eines regionalen Arbeitsplans den Bestimmungen dieses Artikels nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren nicht sichergestellt ist, so setzt die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt die Änderungen an dem betreffenden Arbeitsplanentwurf vor, die sie für erforderlich erachtet. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission daraufhin einen überarbeiteten Entwurf eines regionalen Arbeitsplans.

(10) Ein regionaler Arbeitsplan gilt als Ersatz für die oder Ergänzung der entsprechenden Teile der nationalen Arbeitspläne jedes der betreffenden Mitgliedstaaten.

(11) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Vereinbarungen zur Kostenteilung für die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, der Bereich des Meeresgebiets zum Zweck der Datenerhebung, sowie das Format und die Zeitpläne zur Vorlage und Annahme regionaler Arbeitspläne gemäß Absatz 8 dieses Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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