Artikel 8 VO (EU) 2017/1004

Zusammenarbeit innerhalb der Union

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und stimmen ihr Vorgehen untereinander ab, um die Qualität, die rechtzeitige Bereitstellung und den Erfassungsgrad von Daten weiter zu verbessern und somit im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Tätigkeiten zur Datenerhebung eine weitere Verbesserung der Verlässlichkeit der Methoden zur Datenerhebung zu ermöglichen.

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