Artikel 16 VO (EU) 2017/1004

Verarbeitung von Primärdaten

(1) Die Mitgliedstaaten verarbeiten die Primärdaten zu Sätzen detaillierter bzw. aggregierter Daten unter Beachtung

a)
gegebenenfalls einschlägiger internationaler Normen;
b)
gegebenenfalls auf internationaler oder regionaler Ebene vereinbarter Protokolle.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den Endnutzern wissenschaftlicher Daten und der Kommission bei Bedarf eine Beschreibung der Methoden zur Verarbeitung der angeforderten Daten sowie ihrer statistischen Merkmale.

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