Artikel 17 VO (EU) 2017/1004
Verfahren zur Gewährleistung der Verfügbarkeit detaillierter und aggregierter Daten
(1) Die Mitgliedstaaten richten geeignete Verfahren und elektronische Technologien ein, um eine wirksame Anwendung des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Sie unterlassen jede unnötige Einschränkung der Verbreitung detaillierter und aggregierter Daten an Endnutzer wissenschaftlicher Daten und andere interessierte Kreise.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Schutzmechanismen, wenn Daten Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Ein Mitgliedstaat kann sich weigern, die entsprechenden detaillierten und aggregierten Daten zu übermitteln, wenn aus diesen Daten auf die Identität natürlicher oder juristischer Personen geschlossen werden könnte; in diesem Fall schlägt der betreffende Mitgliedstaat Alternativen vor, um den Bedürfnissen der Endnutzer wissenschaftlicher Daten gerecht zu werden und gleichzeitig Anonymität zu gewährleisten.
(3) Werden von Endnutzern wissenschaftlicher Daten Daten angefordert, die als Grundlage für Gutachten für die Bewirtschaftung von Fischereiressourcen herangezogen werden sollen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass maßgebliche detaillierte und aggregierte Daten innerhalb der in der Datenanfrage festgesetzten Fristen, die nicht kürzer als ein Monat ab dem Eingang der Anfrage sein dürfen, aktualisiert und den entsprechenden Endnutzern wissenschaftlicher Daten zur Verfügung gestellt werden.
(4) Bei anderen Datenanfragen als den in Absatz 3 genannten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die entsprechenden Daten aktualisiert und den maßgeblichen Endnutzern wissenschaftlicher Daten sowie anderen interessierten Kreisen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden. Binnen zwei Monaten ab dem Eingang der Anfrage teilen die Mitgliedstaaten der antragstellenden Partei die Dauer dieses Zeitraums mit, die in angemessenem Verhältnis zum Aufwand der Anfrage steht, und weisen sie auch darauf hin, dass möglicherweise eine zusätzliche Verarbeitung der angeforderten Daten erforderlich ist.
(5) Wenn die Datenanfrage von anderen Endnutzern wissenschaftlicher Daten als den in Absatz 3 genannten oder von anderen interessierten Kreisen eine zusätzliche Verarbeitung bereits erhobener Daten erforderlich macht, können die Mitgliedstaaten der antragstellenden Partei die tatsächlichen Kosten für die zusätzliche Verarbeitung von Daten, die vor ihrer Übertragung zu erfolgen hat, in Rechnung stellen.
(6) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission eine Verlängerung der in Absatz 3 genannten Frist genehmigen.
(7) Werden detaillierte Daten für wissenschaftliche Veröffentlichungen angefordert, können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Berufsinteressen der Datenerfasser, die von einem Gremium bestellt wurden, das für die Umsetzung des nationalen Arbeitsplans zuständig ist, fordern, dass die Daten frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt, auf den sie sich beziehen, veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten informieren die Endnutzer wissenschaftlicher Daten und die Kommission über jeden solchen Beschluss und über die Gründe dafür.
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