Artikel 22 VO (EU) 2017/1004
Internationale Koordination und Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Bemühungen und arbeiten zusammen, um die Qualität, die rechtzeitige Bereitstellung und den Erfassungsgrad von Daten weiter zu verbessern und es dadurch zu ermögliche, die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung, der Qualität der Arbeitspläne und der Arbeitsmethoden der regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der internationalen wissenschaftlichen Gremien zu verbessern.
(2) Diese Koordinierung und Zusammenarbeit lässt die offene wissenschaftliche Diskussion unberührt und hat die Förderung unabhängiger wissenschaftlicher Beratung zum Ziel.
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