Artikel 23 VO (EU) 2017/1004

Überwachung

(1) Die Kommission überwacht gemeinsam mit dem STECF den Stand der Durchführung der Arbeitspläne in dem in Artikel 25 genannten Fischerei- und Aquakulturausschuss.

(2) Bis zum 11. Juli 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und das Funktionieren dieser Verordnung vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.