Artikel 25 VO (EU) 2017/1004

Ausschussverfahren

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission von dem Fischerei- und Aquakulturausschuss, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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