Artikel 26 VO (EU) 2017/1004

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 wird mit Wirkung vom 10. Juli 2017 aufgehoben.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

a)
bleiben für nationale Programme, die vor dem 10. Juli 2017 genehmigt wurden, die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin gültig;
b)
bleibt das mehrjährige Programm der Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008, das am 10. Juli 2017 in Kraft ist, für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Erlass eines neuen mehrjährigen Programms der Union gemäß dieser Verordnung — je nachdem, was früher eintritt — gültig.

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

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