Artikel 3 VO (EU) 2017/1004

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

1.
„Fischereisektor” Tätigkeiten in Verbindung mit der gewerblichen Fischerei, der Freizeitfischerei, der Aquakultur sowie der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen;
2.
„Freizeitfischerei” nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
3.
„Meeresgebiet” ein gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegtes geografisches Gebiet, ein von den regionalen Fischereiorganisationen eingerichtetes Gebiet oder ein Gebiet, das in dem in Artikel 9 Absatz 11 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt ist;
4.
„Primärdaten” Daten zu einzelnen Schiffen, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Stichproben;
5.
„Metadaten” Daten, die qualitative und quantitative Informationen zu erhobenen Primärdaten bieten;
6.
„detaillierte Daten” auf Primärdaten gestützte Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist;
7.
„aggregrierte Daten” das Ergebnis der Zusammenstellung von Primärdaten oder detaillierten Daten für spezifische Analysezwecke;
8.
„wissenschaftlicher Beobachter” eine Person, die im Rahmen der Datenerhebung für wissenschaftliche Zwecke Fischereitätigkeiten beobachtet und die von einem Gremium bestellt wurde, das für die Umsetzung der nationalen Arbeitspläne zur Datenerhebung zuständig ist;
9.
„wissenschaftliche Daten” Daten, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird und die gemäß dieser Verordnung erhoben, verwaltet oder genutzt werden.

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