Artikel 4 VO (EU) 2017/1004
Erstellung eines mehrjährigen Programms der Union
(1) Die Kommission erstellt ein mehrjähriges Programm der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, nach Maßgabe des Inhalts und der Kriterien gemäß Artikel 5.
Die Kommission erlässt jenen Teil des mehrjährigen Programms der Union, der Aspekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a abdeckt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24.
Die Kommission erlässt jenen Teil des mehrjährigen Programms der Union, der Aspekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c abdeckt, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
(2) Vor dem Erlass der in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die in Artikel 9 angeführten regionalen Koordinierungsgruppen, den STECF sowie sonstige einschlägige wissenschaftliche Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
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