Artikel 5 VO (EU) 2017/1004
Inhalt und Kriterien für die Erstellung des mehrjährigen Programms der Union
(1) Das mehrjährige Programm der Union legt Folgendes fest:
- a)
- ein ausführliches Verzeichnis der angeforderten Daten zum Erreichen der Ziele gemäß den Artikeln 2 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
- b)
- ein Verzeichnis der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See;
- c)
- Schwellenwerte, unterhalb derer es für die Mitgliedstaaten nicht obligatorisch ist, Daten auf der Grundlage ihrer Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten zu erheben oder wissenschaftliche Forschungsreisen auf See durchzuführen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten umfassen:
- a)
- biologische Daten zu allen Beständen, die in der gewerblichen Fischerei oder gegebenenfalls in der Freizeitfischerei sowohl in Unions- als auch in Nicht-Unionsgewässern befischt werden oder aus denen Beifänge gefangen werden, einschließlich Aal und Lachs in wichtigen Binnengewässern sowie sonstiger wirtschaftlich relevanter diadromer Fischarten, um den für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlichen ökosystembasierten Ansatz zur Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen zu ermöglichen;
- b)
- Daten, um die Auswirkungen der Unionsfischerei auf das Meeresökosystem in Unions- und Nicht-Unionsgewässern zu bewerten; hierzu zählen auch Daten über Beifänge nicht gezielt befischter Arten, insbesondere nach Unionsrecht oder internationalem Recht geschützter Arten, Daten über die Auswirkungen von Fischereitätigkeiten auf marine Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresgebiete, und Daten über die Auswirkungen von Fischereitätigkeiten auf Nahrungsnetze;
- c)
- Daten über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen der Union in Unions- und Nicht-Unionsgewässern, einschließlich der Fangmengen sowie des Fischereiaufwands und der Fangkapazität der Unionsflotte;
- d)
- sozioökonomische Daten über die Fischerei, um die sozioökonomische Leistung des Fischereisektors der Union bewerten zu können;
- e)
- sozioökonomische Daten und Daten zur Nachhaltigkeit im Bereich der Meeresaquakultur, um die sozioökonomische Leistung und die Nachhaltigkeit des Aquakultursektors der Union, einschließlich seiner Umweltauswirkungen, bewerten zu können;
- f)
- sozioökonomische Daten über den Fischverarbeitungssektor, um die sozioökonomische Leistung dieses Sektors bewerten zu können.
(3) Außerdem können die Daten, auf die in Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird, sozioökonomische Daten und Daten zur Nachhaltigkeit im Bereich der Süßwasseraquakultur umfassen, um die sozioökonomische Leistung und die Nachhaltigkeit des Aquakultursektors der Union, einschließlich seiner Umweltauswirkungen, bewerten zu können.
(4) Im Hinblick auf die Erstellung des mehrjährigen Programms der Union berücksichtigt die Kommission
- a)
- den Informationsbedarf für die Verwaltung und die wirksame Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Hinblick darauf, die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen. Aufgrund dieser Information hat es ferner möglich zu sein, die Ziele zu bestimmen, die für die Durchführung der Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung erforderlich sind;
- b)
- die Notwendigkeit von Daten, die für die Zwecke von Entscheidungen zum Fischereimanagement und zum Schutz von Ökosystemen, einschließlich gefährdeter Arten und Lebensräume, relevant, umfassend und zuverlässig sind;
- c)
- die Notwendigkeit und Relevanz von Daten für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur auf Unionsebene, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass sich die Auswirkungen vorwiegend lokal bemerkbar machen;
- d)
- die Notwendigkeit, Folgenabschätzungen in Bezug auf politische Maßnahmen zu unterstützen;
- e)
- die Kosten und den Nutzen, wobei die kosteneffizientesten Lösungen zur Erreichung des Ziels der Datenerhebung berücksichtigt werden;
- f)
- die Notwendigkeit, zu vermeiden, dass bestehende Zeitreihen unterbrochen werden;
- g)
- die Notwendigkeit, im Einklang mit Artikel 1 die Datenerhebung zu vereinfachen und Überschneidungen bei der Datenerhebung zu vermeiden;
- h)
- gegebenenfalls die Notwendigkeit, dass zu Beständen, zu denen nur ungenügende Daten vorliegen, Daten erhoben werden;
- i)
- regionale Besonderheiten und regionale Vereinbarungen, die in regionalen Koordinierungsgruppen getroffen wurden;
- j)
- die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;
- k)
- die räumliche und zeitliche Erfassung der Tätigkeiten zur Datenerhebung.
(5) Bei der Erstellung des Verzeichnisses der in Absatz 1 Buchstabe b genannten vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See werden folgende Anforderungen berücksichtigt:
- a)
- der Informationsbedarf für die Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Hinblick darauf, die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen;
- b)
- der Informationsbedarf aufgrund international vereinbarter Koordinierung und Harmonisierung;
- c)
- der Informationsbedarf zur Bewertung von Bewirtschaftungsplänen;
- d)
- der Informationsbedarf für die Überwachung von Ökosystemvariablen;
- e)
- der Informationsbedarf für eine angemessene Erfassung von Bestandsgebieten;
- f)
- die Notwendigkeit, Überschneidungen zwischen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See zu vermeiden und
- g)
- die Notwendigkeit, zu vermeiden, dass Zeitreihen unterbrochen werden.
(6) In Bezug auf Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, wird die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 Buchstabe b genannten wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der zulässigen Gesamtfangmenge, die der Union für den betreffenden Bestand zur Verfügung steht, festgelegt. In Bezug auf Bestände, für die keine Fangbeschränkungen gelten, wird diese Beteiligung auf der Grundlage des relativen Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Gesamtentnahme des betreffenden Bestands festgelegt.
(7) In Bezug auf Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, wird der Schwellenwert, auf den in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der zulässigen Gesamtfangmenge, die der Union für den betreffenden Bestand zur Verfügung steht, festgelegt. In Bezug auf Bestände, für die keine Fangbeschränkungen gelten, wird dieser Schwellenwert auf der Grundlage des relativen Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Gesamtentnahme des betreffenden Bestands festgelegt. In Bezug auf Aquakultur und den Verarbeitungssektor müssen diese Schwellenwerte in angemessenem Verhältnis zur Größe dieser Sektoren eines Mitgliedstaats stehen.
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