Artikel 6 VO (EU) 2017/1004

Nationale Arbeitspläne

(1) Unbeschadet ihrer derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union bestehenden Datenerhebungspflichten erheben die Mitgliedstaaten Daten im Rahmen eines Arbeitsplans, der im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union aufgestellt wird (im Folgenden „nationaler Arbeitsplan” ). Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der nationale Arbeitsplan Anwendung finden soll, ihre nationalen Arbeitspläne in elektronischer Form, es sei denn, ein bestehender Plan gilt weiterhin; in diesem Fall teilen sie dies der Kommission mit.

(2) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der nationale Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der nationalen Arbeitspläne gemäß Absatz 1. Bei der Genehmigung der nationalen Arbeitspläne trägt die Kommission der vom STECF gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertung Rechnung. Ergibt sich aus einer derartigen Bewertung, dass der nationale Arbeitsplan den Bestimmungen dieses Artikels nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren nicht sichergestellt ist, so setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt die Änderungen an dem betreffenden Arbeitsplan vor, die sie für erforderlich erachtet. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin einen überarbeiteten nationalen Arbeitsplan.

(3) In den nationalen Arbeitsplänen wird detailliert beschrieben,

a)
welche Daten im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union zu erheben sind;
b)
mit welcher zeitlichen und räumlichen Verteilung sowie wie oft die Daten erhoben werden;
c)
aus welchen Quellen die Daten stammen, mit welchen Verfahren und Methoden die Daten erhoben und zu den Datensätzen verarbeitet werden, die den Endnutzern wissenschaftlicher Daten zur Verfügung gestellt werden;
d)
wie die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle gewährleistet wird, um eine angemessene Datenqualität gemäß Artikel 14 sicherzustellen;
e)
in welchem Format und wann Daten Endnutzern wissenschaftlicher Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei dem von den Endnutzern wissenschaftlicher Daten angegebenen Bedarf Rechnung zu tragen ist, soweit er bekannt ist;
f)
welche internationalen und regionalen Kooperations- und Koordinierungsvereinbarungen, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen, zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung geschlossen wurden, und
g)
wie die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden.

(4) Bei der Erstellung seines nationalen Arbeitsplans arbeitet jeder Mitgliedstaat im Rahmen der regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9 mit den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen im selben Meeresgebiet, zusammen und stimmt seine Anstrengungen mit ihnen ab, um eine ausreichende und wirksame Erfassung zu gewährleisten und Überschneidungen bei der Datenerhebung zu vermeiden. Dabei streben die Mitgliedstaaten außerdem an, maßgebliche Interessenträger auf der entsprechenden Ebene mit einzubeziehen. Gegebenenfalls kann eine derartige Zusammenarbeit und Abstimmung auch außerhalb des Rahmens der regionalen Koordinierungsgruppen erfolgen.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne für die Vorlage der nationalen Arbeitspläne gemäß Absatz 1 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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