Artikel 10 VO (EU) 2017/1128
Überprüfung
Bis zum 2. April 2021 und danach je nach Bedarf bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung vor dem Hintergrund rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat diesbezüglich Bericht.
Der Bericht gemäß Absatz 1 umfasst unter anderem eine Bewertung der Anwendung der zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats gemäß Artikel 5 vorgesehenen Mittel unter Einbeziehung neu entwickelter Technologien, Industriestandards und Verfahren und überprüft erforderlichenfalls die Notwendigkeit einer Überarbeitung. In dem Bericht wird den Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf KMU und dem Schutz personenbezogener Daten besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Kommission fügt ihrem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.
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