Artikel 9 VO (EU) 2017/1128
Anwendung auf bestehende Verträge und erworbene Rechte
(1) Diese Verordnung gilt auch für Verträge und Rechte, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes, den Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung im Einklang mit den Artikeln 3 und 6 nach diesem Zeitpunkt relevant sind.
(2) Bis zum 2. Juni 2018 führt der Anbieter eines gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellten Online-Inhaltedienstes im Einklang mit dieser Verordnung eine Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats derjenigen Abonnenten durch, die vor diesem Tag Verträge über die Bereitstellung des Online-Inhaltedienstes geschlossen haben.
Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, ab dem der Anbieter eines kostenfrei bereitgestellten Online-Inhaltedienstes den Dienst zum ersten Mal nach Artikel 6 anbietet, überprüft der Anbieter gemäß der vorliegenden Verordnung den Wohnsitzmitgliedstaat derjenigen Abonnenten, die vor diesem Tag Verträge über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes geschlossen haben.
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