Artikel 8 VO (EU) 2017/1128

Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere auch für die Zwecke der Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten nach Artikel 5, erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Insbesondere sind der Einsatz der Überprüfungsmittel im Sinne von Artikel 5 und jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung auf das zur Erreichung ihres Zwecks erforderliche und verhältnismäßige Maß begrenzt.

(2) Nach Artikel 5 erhobene Daten werden ausschließlich zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten verwendet. Es erfolgt keine Mitteilung, Übertragung, Bereitstellung, Lizenzierung oder sonstige Übermittlung oder Weitergabe dieser Daten an Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten, Inhaber sonstiger Rechte an Inhalten von Online-Inhaltediensten oder Drittpersonen.

(3) Gemäß Artikel 5 erhobene Daten werden von Anbietern von Online-Inhaltediensten nicht länger aufbewahrt, als es für den Abschluss einer Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 erforderlich ist. Nach Abschluss jeder Überprüfung werden die Daten unverzüglich und unwiderruflich vernichtet.

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