Artikel 15a VO (EU) 2017/1129

EU-Wachstumsemissionsprospekt

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absätze 2 und 2a können folgende Personen im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren einen EU-Wachstumsemissionsprospekt erstellen, sofern sie keine Wertpapiere begeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden:

a)
KMU;
b)
Emittenten, die keine KMU sind und deren Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen;
c)
andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten, wenn der aggregierte Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 50000000 EUR über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern keine Wertpapiere dieser Emittenten an einem MTF gehandelt werden und ihre durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr höchstens 499 betrug;
d)
Anbieter von Wertpapieren, die von den unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten begeben wurden.

Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlich angebotenen Wertpapiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der aggregierte Gesamtgegenwert aller öffentlichen Angebote von Wertpapieren berücksichtigt, die zu jenem Zeitpunkt laufen oder die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Beginns eines neuen öffentlichen Angebots von Wertpapieren unterbreitet wurden, mit Ausnahme derjenigen öffentlichen Angebote von Wertpapieren, für die ein Prospekt veröffentlicht wurde oder die unter eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder gemäß Artikel 3 Absätze 2 oder 2a fielen. Darüber hinaus umfasst der aggregierte Gesamtgegenwert der öffentlichen Angebote von Wertpapieren alle Arten und Gattungen der angebotenen Wertpapiere.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 enthält der EU-Wachstumsemissionsprospekt die einschlägigen verkürzten und verhältnismäßigen Angaben, die es Anlegern ermöglichen, sich Folgendes zu erschließen:

a)
die Aussichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Emittenten und die bedeutenden Änderungen der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten, die gegebenenfalls seit Ablauf des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind, sowie seine Wachstumsstrategie;
b)
die wesentlichen Informationen über Wertpapiere, einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und etwaiger Einschränkungen dieser Rechte;
c)
die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten, einschließlich seiner Kapitalstruktur insgesamt, sowie die Verwendung der Erlöse.

(3) Die in dem EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, präziser und verständlicher Form zu präsentieren, und ermöglichen es den Anlegern, insbesondere den Kleinanlegern, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

(4) Der EU-Wachstumsemissionsprospekt ist als ein einziges Dokument zu erstellen, das je nach Art der Wertpapiere die in Anhang VII bzw. Anhang VIII festgelegten Angaben enthält.

(5) Ein EU-Wachstumsemissionsprospekt, der sich auf Aktien bezieht, hat eine maximale Länge von 75 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.

(6) Die Zusammenfassung, die gemäß Artikel 19 mittels Verweis aufgenommenen Informationen, die zusätzlichen Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist, oder die Informationen, die vorzulegen sind, wenn eine bedeutende Bruttoveränderung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten Delegierten Verordnung vorliegt, werden bei der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten maximalen Länge nicht berücksichtigt.

(7) Der EU-Wachstumsemissionsprospekt ist ein Dokument mit standardisierter Aufmachung, und die in einem EU-Wachstumsemissionsprospekt offengelegten Informationen sind in einer standardisierten Reihenfolge entsprechend der Reihenfolge der Offenlegung gemäß Anhang VII bzw. Anhang VIII, je nach Art der Wertpapiere, vorzulegen.

(8) Die Kommission erlässt bis zum 5. März 2026 gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen der verkürzte Inhalt, die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge des EU-Wachstumsemissionsprospekts festgelegt werden.

Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf die Anhänge VII und VIII.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.