Artikel 11 VO (EU) 2017/1131

Zulässige Verbriefungen und ABCP

(1) Sowohl eine Verbriefung als auch ein ABCP sind als zulässige Anlage für einen Geldmarktfonds anzusehen, wenn die Verbriefung oder das ABCP ausreichend liquide ist, gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erhalten hat und einer der folgenden Kategorien angehört:

a)
eine Verbriefung im Sinne von Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61(1) der Kommission;
b)
ein ABCP, das von einem ABCP-Programm emittiert wurde,

i)
das vollständig von einem regulierten Kreditinstitut unterstützt wird, das alle Liquiditäts- und Kreditrisiken und sämtliche erheblichen Verwässerungsrisiken sowie die laufenden Transaktionskosten und die laufenden programmweiten Kosten in Verbindung mit dem ABCP abdeckt, wenn dies erforderlich ist, um dem Anleger die vollständige Zahlung aller Beträge im Rahmen des ABCP zu garantieren;
ii)
das keine Wiederverbriefung ist und bei dem die der Verbriefung zugrunde liegenden Engagements auf der Ebene der jeweiligen ABCP-Transaktion keine Verbriefungspositionen umfassen;
iii)
das keine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst;

c)
eine einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefung, die im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ermittelt wurde, oder ein STS-ABCP, das im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Artikel 24, 25 und 26 der genannten Verordnung ermittelt wurde.

(2) Ein kurzfristiger Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist:

a)
Die rechtliche Fälligkeit bei der Emission der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verbriefungen beträgt nicht mehr als zwei Jahre und die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage;
b)
die die rechtliche Fälligkeit bei der Emission oder Restlaufzeit der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verbriefungen oder ABCP beträgt nicht mehr als 397 Tage;
c)
die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Verbriefungen sind amortisierende Instrumente und haben eine WAL von nicht mehr als zwei Jahren.

(3) Ein Standard-Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist:

a)
Die rechtliche Fälligkeit bei der Emission oder die Restlaufzeit der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Verbriefungen und ABCP beträgt nicht mehr als zwei Jahre und die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage;
b)
die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Verbriefungen sind amortisierende Instrumente und haben eine WAL von nicht mehr als zwei Jahren.

(4) Im Einklang mit Artikel 45 erlässt die Kommission bis spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Verordnung über STS-Verbriefungen einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des vorliegenden Artikels durch die Einfügung eines Verweises auf die Kriterien zur Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS-ABCP in den entsprechenden Bestimmungen jener Verordnung. Diese Änderung wird spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts oder ab dem Datum der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen in der vorgeschlagenen Verordnung über STS-Verbriefungen wirksam, je nachdem, was später eintritt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfassen die Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS-ABCP mindestens Folgendes:

a)
Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit der Verbriefung, einschließlich ihres „True-Sale” -Merkmals und der Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Übernahme der Engagements;
b)
Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung der Verbriefung, einschließlich Anforderungen im Zusammenhang mit dem Risikoselbstbehalt;
c)
Anforderungen in Bezug auf die Transparenz der Verbriefung, einschließlich der Bereitstellung von Informationen an potenzielle Anleger;
d)
für ABCP zusätzlich zu den Buchstaben a, b und c Anforderungen in Bezug auf den Sponsor und die Unterstützung des ABCP-Programms durch den Sponsor.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.