Artikel 12 VO (EU) 2017/1131
Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten
Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage;
- b)
- die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig;
- c)
- das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.
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