Artikel 15 VO (EU) 2017/1131

Zulässige umgekehrte Pensionsgeschäfte

(1) Ein Geldmarktfonds darf ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Geldmarktfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen;
b)
der Marktwert der im Rahmen des umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegengenommenen Vermögenswerte ist jederzeit mindestens gleich dem Wert der ausgezahlten Barmittel.

(2) Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, sind Geldmarktinstrumente, die die Anforderungen des Artikels 10 erfüllen.

Die Vermögenswerte, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden weder veräußert noch reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen.

(3) Verbriefungen und ABCP werden im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nicht von einem Geldmarktfonds entgegengenommen.

(4) Die Vermögenswerte, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, sind ausreichend diversifiziert, wobei die Engagements gegenüber ein und demselben Emittenten höchstens 15 % des NAV des Geldmarktfonds ausmachen, es sei denn, diese Vermögenswerte sind Geldmarktinstrumente, die die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 7 erfüllen. Außerdem müssen die Vermögenswerte, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, von einer Einrichtung ausgegeben werden, die von der Gegenpartei unabhängig ist und voraussichtlich keine hohe Korrelation mit der Leistung der Gegenpartei aufweist.

(5) Ein Geldmarktfonds, der ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingeht, muss dafür sorgen, dass er jederzeit die gesamten Barmittel entweder auf zeitanteiliger Basis oder auf Basis der Bewertung zu Marktpreisen abrufen kann. Wenn die Barmittel jederzeit auf Basis der Bewertung zu Marktpreisen abgerufen werden können, wird die Bewertung zu Marktpreisen des umgekehrten Pensionsgeschäfts für die Berechnung des NAV des Geldmarktfonds verwendet.

(6) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts liquide übertragbare Wertpapiere oder andere Geldmarktinstrumente als jene, die die Anforderungen von Artikel 10 erfüllen, entgegennehmen, sofern diese Vermögenswerte eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie werden von der Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus emittiert oder garantiert, sofern gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erteilt wurde;
b)
sie werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands emittiert oder garantiert, sofern gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erteilt wurde.

Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes entgegengenommenen Vermögenswerte werden gegenüber den Anlegern des Geldmarktfonds im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) offengelegt.

Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes entgegengenommenen Vermögenswerte müssen die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 7 erfüllen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45 zu erlassen, in denen ergänzend zu dieser Verordnung quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen für die in Absatz 6 genannten Vermögenswerte sowie quantitative und qualitative Kreditqualitätsanforderungen für die in Absatz 6 Buchstabe a dieses Artikels genannten Vermögenswerte festgelegt werden.

Die Kommission trägt hierbei dem Bericht gemäß Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung.

Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spätestens am 21. Januar 2018.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

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