Artikel 16 VO (EU) 2017/1131

Zulässige Anteile von Geldmarktfonds

(1) Ein Geldmarktfonds darf Anteile an anderen Geldmarktfonds (im Folgenden „Geldmarktfonds, in den investiert werden soll” ) erwerben, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Laut den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, dürfen insgesamt nicht mehr als 10 % seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investiert werden;
b)
der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, hält keine Anteile am investierenden Geldmarktfonds.

Ein Geldmarktfonds, dessen Anteile erworben wurden, darf während des Zeitraums, in dem der erwerbende Geldmarktfonds Anteile hält, nicht in den erwerbenden Geldmarktfonds investieren.

(2) Ein Geldmarktfonds darf Anteile anderer Geldmarktfonds erwerben, sofern nicht mehr als 5 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines einzigen Geldmarktfonds investiert werden.

(3) Ein Geldmarktfonds darf insgesamt höchstens 17,5 % seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investieren.

(4) Anteile anderer Geldmarktfonds sind als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, ist gemäß dieser Verordnung zugelassen;
b)
wenn der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, unmittelbar oder mittelbar von dem gleichen Verwalter wie der erwerbende Geldmarktfonds oder von einem anderen Unternehmen, mit dem der Verwalter des erwerbenden Geldmarktfonds durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, verwaltet wird, so darf der Verwalter des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, oder das andere Unternehmen im Zusammenhang mit der Investition des Geldmarktfonds keine Gebühren für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, berechnen;
c)
wenn ein Geldmarktfonds 10 % oder mehr seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investiert:

i)
muss im Prospekt jenes Geldmarktfonds angegeben sein, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die der Geldmarktfonds selbst und die anderen Geldmarktfonds, in die er investiert, zu tragen haben, und
ii)
im Jahresbericht muss angegeben sein, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Geldmarktfonds selbst und die anderen Geldmarktfonds, in die er investiert, zu tragen haben.

(5) Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für einen Geldmarktfonds, der ein gemäß Artikel 5 zugelassener AIF ist, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Geldmarktfonds wird ausschließlich über einen Arbeitnehmersparplan vertrieben, der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt und dessen Anleger ausschließlich natürliche Personen sind;
b)
gemäß dem in Buchstabe a genannten Arbeitnehmersparplan ist eine Rücknahme der Investitionen durch die Anleger nur unter in nationalem Recht festgelegten restriktiven Rücknahmebedingungen zulässig, denen zufolge Rücknahmen nur unter bestimmten Umständen, die nicht mit Marktentwicklungen zusammenhängen, erfolgen dürfen.

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels darf ein Geldmarktfonds, der ein gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugelassener OGAW ist, im Einklang mit Artikel 55 oder 58 der Richtlinie 2009/65/EG Anteile an anderen Geldmarktfonds erwerben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Geldmarktfonds wird ausschließlich über einen Arbeitnehmersparplan vertrieben, der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt und dessen Anleger ausschließlich natürliche Personen sind;
b)
gemäß dem in Buchstabe a genannten Arbeitnehmersparplan ist eine Rücknahme der Investitionen durch die Anleger nur unter in nationalem Recht festgelegten restriktiven Rücknahmebedingungen zulässig, denen zufolge Rücknahmen nur unter bestimmten Umständen, die nicht mit Marktentwicklungen zusammenhängen, erfolgen dürfen.

(6) Kurzfristige Geldmarktfonds dürfen nur in Anteile anderer kurzfristiger Geldmarktfonds investieren.

(7) Standard-Geldmarktfonds dürfen in Anteile von kurzfristigen Geldmarktfonds und Standard-Geldmarktfonds investieren.

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