Artikel 18 VO (EU) 2017/1131
Konzentration
(1) Ein Geldmarktfonds darf nicht mehr als 10 % der Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP eines einzigen Emittenten halten.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von der Union, von nationalen, regionalen und lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, von der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarates, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder einem anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitut oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzorganisation, dem bzw. der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittiert oder garantiert werden.
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