Artikel 19 VO (EU) 2017/1131
Internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität
(1) Der Geldmarktfondsverwalter schafft ein vorsichtiges internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, bei dem die Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten, Verbriefungen und ABCP unter Berücksichtigung des Emittenten und der Merkmale des Instruments bestimmt wird, setzt dieses Verfahren um und wendet es konsequent an.
(2) Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass die bei der Anwendung des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität genutzten Informationen von ausreichender Qualität und aktuell sind und aus zuverlässigen Quellen stammen.
(3) Das interne Bewertungsverfahren stützt sich auf vorsichtige, systematische und durchgängige Bewertungsmethoden. Die verwendeten Methoden werden vom Geldmarktfondsverwalter anhand historischer Erfahrungswerte und empirischer Nachweise, einschließlich Rückvergleichen, validiert.
(4) Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität folgenden allgemeinen Grundsätzen entspricht:
- a)
- Es ist ein wirksames Verfahren zu schaffen, um aussagekräftige Informationen zum Emittenten und den Merkmalen des Instruments zu erhalten und auf aktuellem Stand zu halten;
- b)
- es sind angemessene Maßnahmen festzulegen und anzuwenden, um sicherzustellen, dass bei der internen Bewertung der Kreditqualität eine eingehende Analyse der verfügbaren maßgeblichen Informationen zugrunde gelegt und allen relevanten Faktoren, die die Bonität des Emittenten und die Kreditqualität des Instruments beeinflussen, Rechnung getragen wird;
- c)
- das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität ist fortlaufend zu überwachen, und alle Bewertungen der Kreditqualität sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen;
- d)
- obwohl kein automatischer und übermäßiger Rückgriff auf externe Ratings gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfolgen darf, führt der Geldmarktfondsverwalter eine neue Bewertung der Kreditqualität für Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP durch, wenn eine wesentliche Veränderung Auswirkungen auf die bestehende Bewertung des Instruments haben kann;
- e)
- die Methoden zur Bewertung der Kreditqualität sind vom Geldmarktfondsverwalter mindestens einmal jährlich im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie dem aktuellen Portfolio und den äußeren Rahmenbedingungen noch angemessen sind, und die Überprüfung wird der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde übermittelt. Erlangt der Geldmarktfondsverwalter Kenntnis von Fehlern in den Methoden zur Bewertung der Kreditqualität oder deren Anwendung, so behebt er diese Fehler umgehend;
- f)
- werden die bei dem internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität verwendeten Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen geändert, so hat der Geldmarktfondsverwalter alle davon betroffenen internen Bewertungen der Kreditqualität so schnell wie möglich zu überprüfen.
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