Artikel 20 VO (EU) 2017/1131

Interne Bewertung der Kreditqualität

(1) Der Geldmarktfondsverwalter wendet das in Artikel 19 festgelegte Verfahren an, um zu ermitteln, ob die Kreditqualität eines Geldmarktinstruments, einer Verbriefung oder eines ABCP positiv bewertet wird. Wenn eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates reguliert und zertifiziert ist, ein Rating für dieses Geldmarktinstrument zur Verfügung gestellt hat, darf der Geldmarktfondsverwalter bei seiner internen Bewertung der Kreditqualität auf ein solches Rating sowie ergänzende Informationen und Analysen zurückgreifen, wobei er gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 nicht ausschließlich oder automatisch auf ein solches Rating zurückgreifen darf.

(2) Bei der Bewertung der Kreditqualität werden mindestens die folgenden Faktoren und allgemeinen Grundsätze berücksichtigt:

a)
die Quantifizierung des Kreditrisikos des Emittenten und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments;
b)
qualitative Indikatoren für den Emittenten des Instruments, darunter die gesamtwirtschaftliche Lage und die Lage am Finanzmarkt;
c)
der kurzfristige Charakter von Geldmarktinstrumenten;
d)
die Vermögenswertklasse des Instruments;
e)
die Art des Emittenten, wobei mindestens zwischen folgenden Emittentenkategorien zu unterscheiden ist: nationale, regionale oder lokale Körperschaften, finanzielle Kapitalgesellschaften und nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften;
f)
bei strukturierten Finanzinstrumenten das operationelle Risiko und das Gegenparteirisiko, die der strukturierten Finanztransaktion innewohnen, sowie bei einem Engagement in Verbriefungen das Kreditrisiko des Emittenten, die Verbriefungsstruktur und das Kreditrisiko der Basiswerte;
g)
das Liquiditätsprofil des Instruments.

Zusätzlich zu den in diesem Absatz genannten Faktoren und allgemeinen Grundsätzen kann der Geldmarktfondsverwalter bei der Bewertung der Kreditqualität eines Geldmarktinstruments im Sinne von Artikel 17 Absatz 7 Warnungen und Indikatoren Rechnung tragen.

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