Artikel 21 VO (EU) 2017/1131

Dokumentation

(1) Ein Geldmarktfondsverwalter dokumentiert sein internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität und seine Bewertungen der Kreditqualität. Dokumentiert werden alle folgenden Aspekte:

a)
die Ausgestaltung und operationellen Einzelheiten seines internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität, und zwar so, dass die zuständigen Behörden die Bewertung der Kreditqualität nachvollziehen und die Angemessenheit dieser Bewertung beurteilen können;
b)
die Gründe und die Analyse, auf deren Grundlage die Bewertung der Kreditqualität vorgenommen wird und die Entscheidung des Geldmarktfondsverwalters beruht, nach welchen Kriterien und wie häufig die Bewertung der Kreditqualität überprüft wird;
c)
alle größeren Veränderungen beim internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, wobei auch die Auslöser dieser Veränderungen zu nennen sind;
d)
die Organisation des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität und der internen Kontrollstruktur;
e)
alle vergangenen internen Bewertungen der Kreditqualität von Instrumenten, Emittenten und, falls vorhanden, anerkannten Garantiegebern;
f)
die für das Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität zuständige(n) Person(en).

(2) Der Geldmarktfondsverwalter bewahrt die in Absatz 1 genannten Dokumente mindestens drei vollständige jährliche Rechnungslegungszeiträume lang auf.

(3) Das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds im Einzelnen dargelegt, und alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen den für den Geldmarktfonds zuständigen Behörden und den für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.

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