Artikel 22 VO (EU) 2017/1131
Delegierte Rechtsakte über die Bewertung der Kreditqualität
Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, in denen Folgendes bestimmt wird:
- a)
- die Kriterien für die Validierung der Methode zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3;
- b)
- die Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a;
- c)
- die Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren über den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b;
- d)
- die Bedeutung des Begriffs „wesentliche Veränderung” , der in Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d verwendet wird.
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