Artikel 2 VO (EU) 2017/1131

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„kurzfristige Vermögenswerte” finanzielle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren;
2.
„Geldmarktinstrumente” Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2009/65/EG und Instrumente im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission(1);
3.
„übertragbare Wertpapiere” Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/65/EG und Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG;
4.
„Pensionsgeschäft” eine Vereinbarung, durch die eine Partei einer Gegenpartei Wertpapiere oder darauf bezogene Rechte in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, sie zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen;
5.
„umgekehrtes Pensionsgeschäft” eine Vereinbarung, durch die eine Partei von einer Gegenpartei Wertpapiere oder Rechte in Bezug auf einen Titel oder ein Wertpapier in Verbindung mit der Verpflichtung erhält, sie zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzuverkaufen;
6.
„Wertpapierverleihgeschäfte” und „Wertpapierleihgeschäfte” Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für das übertragende Institut um ein „Wertpapierverleihgeschäft” und für das die Übertragung empfangende Institut um ein „Wertpapierleihgeschäft” handelt;
7.
„Verbriefung” eine Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
8.
„Bewertung zu Marktpreisen” die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelssysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;
9.
„Bewertung zu Modellpreisen” jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet wird;
10.
„Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten” eine Bewertungsmethode, bei der die Anschaffungskosten eines Vermögenswerts zugrunde gelegt werden und dieser Wert bis zur Fälligkeit um die abgeschriebenen Aufschläge oder Abschläge angepasst wird;
11.
„Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert für öffentliche Schuldtitel” oder „CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel” (CNAV: Constant Net Asset Value) einen Geldmarktfonds,

a)
der einen unveränderten Nettoinventarwert (NAV) pro Anteil anstrebt,
b)
wobei der Fondsertrag täglich zugerechnet wird und entweder an den Anleger ausgeschüttet oder für den Erwerb weiterer Fondsanteile verwendet werden kann,
c)
wobei die Vermögenswerte im Allgemeinen nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und der NAV auf den nächsten Prozentpunkt oder seinen Gegenwert in Währung gerundet wird und
d)
bei dem mindestens 99,5 % der Vermögenswerte in Instrumente im Sinne von Artikel 17 Absatz 7, in durch Staatsanleihen im Sinne von Artikel 17 Absatz 7 besicherte umgekehrte Pensionsgeschäfte und in Barmittel investiert werden;

12.
„Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität” oder „LVNAV-Geldmarktfonds” (LVNAV: Low Volatility Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den besonderen Anforderungen nach den Artikeln 29, 30 und 32 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b entspricht;
13.
„Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert” oder „VNAV-Geldmarktfonds” (VNAV: Variable Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den besonderen Anforderungen nach den Artikeln 29 und 30 und Artikel 33 Absatz 1 entspricht;
14.
„kurzfristiger Geldmarktfonds” einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 investiert und den Portfoliovorschriften nach Artikel 24 unterliegt;
15.
„Standard-Geldmarktfonds” einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 investiert und den Portfoliovorschriften nach Artikel 25 unterliegt;
16.
„Kreditinstitut” ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
17.
„für den Geldmarktfonds zuständige Behörde”

a)
bei OGAW die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichnete zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW;
b)
bei EU-AIF die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2011/61/EU;
c)
bei Nicht-EU-AIF eine der folgenden Behörden:

i)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nicht-EU-AIF ohne Pass in der Union vertrieben wird;
ii)
die zuständige Behörde des EU-AIFM, der den Nicht-EU-AIF verwaltet, wenn der Nicht-EU-AIF mit Pass in der Union vertrieben oder nicht in der Union vertrieben wird;
iii)
die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats, wenn der Nicht-EU-AIF nicht von einem EU-AIFM verwaltet wird und mit Pass in der Union vertrieben wird;

18.
„rechtliche Fälligkeit” den Zeitpunkt, zu dem der Kapitalbetrag eines Wertpapiers in voller Höhe rückzahlbar ist und der keinerlei Optionalität unterliegt;
19.
„gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer” oder „WAM” (Weighted Average Maturity) die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit oder, falls dieser Zeitraum kürzer ist, bis zur nächsten Zinsanpassung an einen Geldmarktsatz für alle Basiswerte im Geldmarktfonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;
20.
„gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit” oder „WAL” (Weighted Average Life) die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit aller Basiswerte im Geldmarktfonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;
21.
„Restlaufzeit” die verbleibende Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit eines Wertpapiers;
22.
„Leerverkauf” einen Verkauf von Instrumenten durch einen Geldmarktfonds, die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Geldmarktfonds befinden, einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Geldmarktfonds zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Geldmarktinstrumente geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, sie zu leihen, um sie bei der Abwicklung zu liefern, ausgenommen

a)
den Verkauf seitens einer der Parteien eines Pensionsgeschäfts, bei dem die eine Partei der anderen ein Wertpapier zu einem festgesetzten Kurs verkauft und die andere Partei sich verpflichtet, dieses Wertpapier zu einem späteren Zeitpunkt zu einem ebenfalls festgesetzten Kurs zurückzuverkaufen, oder
b)
den Abschluss eines Terminkontrakts oder eines anderen Derivatekontrakts über den Verkauf von Wertpapieren zu einem bestimmten Kurs zu einem künftigen Zeitpunkt;

23.
„Geldmarktfondsverwalter” bei einem Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder im Fall eines selbst verwalteten OGAW die OGAW-Investmentgesellschaft und bei einem Geldmarktfonds, der ein AIF ist, einen AIFM oder einen intern verwalteten AIF.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11).

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