Artikel 3 VO (EU) 2017/1131
Arten von Geldmarktfonds
(1) Geldmarktfonds werden als eine der folgenden Arten eingerichtet:
- a)
- als VNAV-Geldmarktfonds;
- b)
- als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel;
- c)
- als LVNAV-Geldmarktfonds.
(2) In der Zulassung eines Geldmarktfonds wird ausdrücklich angegeben, um welche der in Absatz 1 genannten Arten von Geldmarktfonds es sich handelt.
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