Artikel 3 VO (EU) 2017/1131

Arten von Geldmarktfonds

(1) Geldmarktfonds werden als eine der folgenden Arten eingerichtet:

a)
als VNAV-Geldmarktfonds;
b)
als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel;
c)
als LVNAV-Geldmarktfonds.

(2) In der Zulassung eines Geldmarktfonds wird ausdrücklich angegeben, um welche der in Absatz 1 genannten Arten von Geldmarktfonds es sich handelt.

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