Artikel 27 VO (EU) 2017/1131

„Know-your-Customer” -Prinzip

(1) Um die Auswirkungen gleichzeitiger Anteilsrückgaben durch mehrere Anleger korrekt zu antizipieren, richtet der Geldmarktfondsverwalter unbeschadet etwaiger strengerer Anforderungen in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates(1) Verfahren ein, setzt sie um und wendet sie an und lässt gebührende Sorgfalt walten, wobei er mindestens die Anlegerkategorie, die Anzahl der Anteile eines einzelnen Anlegers am Fonds und die Entwicklung der Zu- und Abflüsse berücksichtigt.

(2) Übersteigt der Wert der von einem einzelnen Anleger gehaltenen Anteile den Betrag der entsprechenden Anforderung an die tägliche Liquidität eines Geldmarktfonds, so trägt der Geldmarktfondsverwalter neben den in Absatz 1 genannten Faktoren allen folgenden Faktoren Rechnung:

a)
erkennbaren Mustern beim Barmittelbedarf der Anleger, einschließlich der zyklischen Entwicklung der Anzahl an Anteilen im Geldmarktfonds;
b)
der Risikoaversion der verschiedenen Anleger;
c)
dem Grad der Korrelation oder engen Verbindungen zwischen verschiedenen Anlegern des Geldmarktfonds.

(3) Leiten Geldmarktfondsanleger ihre Anlagen über einen Vermittler, so muss der Geldmarktfondsverwalter beim Vermittler die Informationen anfordern, anhand deren er die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllen kann, um die Liquidität und die Konzentration der Anleger des Geldmarktfonds angemessen zu verwalten.

(4) Der Geldmarktfondsverwalter sorgt dafür, dass der Wert der von einem einzigen Anleger gehaltenen Anteile das Liquiditätsprofil des Geldmarktfonds nicht wesentlich beeinflusst, wenn er einen beträchtlichen Anteil des gesamten NAV des Geldmarktfonds ausmacht.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141, 5.6.2015, S. 73).

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