Artikel 28 VO (EU) 2017/1131

Durchführung von Stresstests

(1) Für jeden Geldmarktfonds bestehen solide Stresstestverfahren, mit denen mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit möglicherweise nachteiligen Auswirkungen auf den Geldmarktfonds ermittelt werden. Der Geldmarktfonds oder der Geldmarktfondsverwalter bewertet die potenziellen Auswirkungen dieser Ereignisse oder Änderungen auf den Geldmarktfonds. Der Geldmarktfonds oder der Geldmarktfondsverwalter führt regelmäßig Stresstests für verschiedene mögliche Szenarien durch.

Die Stresstests beruhen auf objektiven Kriterien und tragen den Auswirkungen plausibler Extremszenarien Rechnung. Berücksichtigt werden in den Stresstest-Szenarien mindestens Referenzparameter, die folgende Faktoren umfassen:

a)
hypothetische Veränderungen bei der Liquidität der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio;
b)
hypothetische Veränderungen beim Kreditrisiko der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio, einschließlich Kredit- und Ratingereignisse;
c)
hypothetische Zinssatzbewegungen und Wechselkursbewegungen;
d)
hypothetische Rückgabemengen;
e)
hypothetische Ausweitung oder Verringerung von Spreads bei Indizes, an die die Zinssätze von Portfoliowertpapieren gebunden sind;
f)
hypothetische makrosystemische Schocks, die sich auf die Wirtschaft als Ganzes auswirken.

(2) Bei CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds wird im Rahmen der Stresstests darüber hinaus für verschiedene Szenarien die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem NAV pro Anteil geschätzt.

(3) Die Stresstest-Intervalle werden vom Leitungsorgan des Geldmarktfonds, falls vorhanden, oder vom Leitungsorgan des Geldmarktfondsverwalters nach Prüfung der Frage, welche Intervalle angesichts der Marktbedingungen als sinnvoll und vernünftig zu betrachten sind, und unter Berücksichtigung aller geplanten Änderungen beim Portfolio des Geldmarktfonds bestimmt. Stresstests werden mindestens einmal pro Halbjahr durchgeführt.

(4) Ergibt der Stresstest eine etwaige Anfälligkeit des Geldmarktfonds, so erstellt der Geldmarktfondsverwalter einen umfassenden Bericht mit den Ergebnissen des Stresstests und einem Vorschlag für einen Maßnahmenplan.

Bei Bedarf trifft der Geldmarktfondsverwalter Maßnahmen, um die Robustheit des Geldmarktfonds zu erhöhen, einschließlich solcher, mit denen die Liquidität oder die Qualität der Vermögenswerte des Geldmarktfonds verbessert werden, und unterrichtet die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.

(5) Dem Leitungsorgan des Geldmarktfonds, falls vorhanden, oder dem Leitungsorgan des Geldmarktfondsverwalters wird der umfassende Bericht mit den Stresstestergebnissen und dem Vorschlag für einen Maßnahmenplan zur Prüfung vorgelegt. Das Leitungsorgan ändert den vorgeschlagenen Maßnahmenplan, falls nötig, und genehmigt den endgültigen Maßnahmenplan. Der umfassende Bericht und der Maßnahmenplan werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Der umfassende Bericht und der Maßnahmenplan werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt.

(6) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde leitet den umfassenden Bericht nach Absatz 5 an die ESMA weiter.

(7) Zur Festlegung gemeinsamer Referenzparameter für die den Stresstests zugrunde zu legenden Szenarien gibt die ESMA Leitlinien vor und berücksichtigt dabei die in Absatz 1 genannten Faktoren. Die Leitlinien werden unter Berücksichtigung der jüngsten Marktentwicklungen mindestens einmal jährlich aktualisiert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.