Artikel 29 VO (EU) 2017/1131

Bewertung von Geldmarktfonds

(1) Die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds werden mindestens einmal täglich bewertet.

(2) Die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds werden, wann immer möglich, nach der Bewertung zu Marktpreisen bewertet.

(3) Bei Anwendung der Bewertung zu Marktpreisen

a)
wird der Vermögenswert eines Geldmarktfonds auf der vorsichtigen Seite des Geld-/Briefkurses bewertet, es sei denn, der Vermögenswert kann zum Mittelkurs glattgestellt werden,
b)
wird ausschließlich auf Qualitätsmarktdaten zurückgegriffen; diese Daten werden anhand aller nachstehend genannten Faktoren bewertet:

i)
Anzahl und Qualität der Gegenparteien;
ii)
Volumen und Umsatz des betroffenen Vermögenswerts im Markt;
iii)
Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will.

(4) Ist die Anwendung der Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich oder weisen die Marktdaten nicht die erforderliche Qualität auf, wird der Vermögenswert eines Geldmarktfonds konservativ unter Anwendung der Bewertung zu Modellpreisen bewertet.

Das Modell muss eine präzise Schätzung des dem Vermögenswert des Geldmarktfonds inhärenten Wertes liefern und sich auf alle folgenden aktuellen Schlüsselfaktoren stützen:

a)
Volumen und Umsatz des betroffenen Vermögenswerts im Markt;
b)
Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will;
c)
das mit dem Vermögenswert verbundene Markt-, Zins- und Kreditrisiko.

Bei Anwendung der Bewertung zu Modellpreisen wird die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht angewandt.

(5) Eine nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 durchgeführte Bewertung wird den zuständigen Behörden mitgeteilt.

(6) Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 4 kann die Bewertung der Vermögenswerte eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel zusätzlich auch nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen.

(7) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 kann die Bewertung der Vermögenswerte eines LVNAV-Geldmarktfonds mit einer Restlaufzeit von bis zu 75 Tagen nicht nur nach der Bewertung zu Marktpreisen gemäß den Absätzen 2 und 3 und der Bewertung zu Modellpreisen gemäß Absatz 4, sondern auch nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen.

Die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird nur zur Bewertung eines Vermögenswerts eines LVNAV-Geldmarktfonds verwendet, wenn der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Preis dieses Vermögenswerts nicht um mehr als 10 Basispunkte von dem gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berechneten Preis dieses Vermögenswertes abweicht. Bei einer solchen Abweichung muss der Preis des Vermögenswertes gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnet werden.

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