Artikel 37 VO (EU) 2017/1131

Meldungen an die zuständigen Behörden

(1) Für jeden Geldmarktfonds, den er verwaltet, meldet der Geldmarktfondsverwalter der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens vierteljährlich Informationen.

Abweichend von Unterabsatz 1 erstattet der Geldmarktfondsverwalter für einen Geldmarktfonds, dessen verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht mehr als 100000000 EUR betragen, der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens jährlich Bericht.

Der Geldmarktfondsverwalter übermittelt die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gemeldeten Informationen auf Verlangen auch der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde, falls sie nicht mit der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde identisch ist.

(2) Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Informationen umfassen folgende Angaben:

a)
Art und Merkmale des Geldmarktfonds;
b)
Portfolioindikatoren wie Gesamtwert des Vermögens, NAV, WAM, WAL, Fristigkeitsgliederung, Liquidität und Rendite;
c)
die Ergebnisse der Stresstests und, falls erforderlich, den Vorschlag für einen Maßnahmenplan;
d)
Informationen zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten, darunter

i)
die Merkmale jedes Vermögenswerts, wie Name, Land, Emittentenkategorie, Risiko oder Laufzeit und das Ergebnis des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität;
ii)
die Art des Vermögenswerts, im Fall von Derivaten, Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften auch mit Angaben zur Gegenpartei;

e)
Informationen über die Verbindlichkeiten des Geldmarktfonds, einschließlich folgender Angaben:

i)
Sitzland des Anlegers;
ii)
Anlegerkategorie;
iii)
Zeichnungs- und Rückgabetätigkeit.

Falls erforderlich und hinreichend begründet, können die zuständigen Behörden zusätzliche Informationen verlangen.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Informationen meldet der Geldmarktfondsverwalter für jeden von ihm verwalteten LVNAV-Geldmarktfonds außerdem folgende Informationen:

a)
jedes Ereignis, bei dem der Preis eines nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 7 Unterabsatz 1 bewerteten Vermögenswerts um mehr als 10 Basispunkte von dem gemäß Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 berechneten Preis dieses Vermögenswerts abweicht;
b)
jedes Ereignis, bei dem der gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 berechnete konstante NAV pro Anteil um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil abweicht;
c)
jedes Ereignis, bei dem eine in Artikel 34 Absatz 3 erwähnte Situation eintritt, und die von der Leitung gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b getroffenen Maßnahmen.

(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Erstellung einer Meldevorlage aus, die alle in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Informationen enthält.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 21. Januar 2018.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA alle Informationen, die sie gemäß diesem Artikel erhalten. Diese Informationen werden der ESMA spätestens 30 Tage nach Ende des Meldequartals übermittelt.

Die ESMA sammelt die Informationen zwecks Aufbaus einer zentralen Datenbank mit allen Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Die Europäische Zentralbank hat das Recht, ausschließlich für statistische Zwecke auf diese Datenbank zuzugreifen.

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