Artikel 37a VO (EU) 2017/1131

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 4 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen über das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Daten aus den Informationen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden für die Zwecke der Einrichtung des in Artikel 4 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten öffentlichen Zentralregisters übermittelt werden.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b)
sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)
alle Namen des Fonds, auf den sich die Informationen beziehen;
ii)
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
iii)
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
iv)
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

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