Artikel 43 VO (EU) 2017/1131
Zusammenarbeit von Behörden
(1) Sofern nicht identisch, arbeiten die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde und die für den Geldmarktfondsverwalter zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.
(3) Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen. Die gemäß dieser Verordnung für die Zulassung oder Beaufsichtigung von Geldmarktfonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen, soweit diese Informationen von Bedeutung dafür sind, die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeit einzelner oder aller Geldmarktfonds auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen Geldmarktfonds tätig sind, zu überwachen und darauf zu reagieren. Die ESMA und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) werden ebenfalls unterrichtet und leiten diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
(4) Auf der Grundlage der von den nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 37 Absatz 5 übermittelten Informationen erstellt die ESMA im Einklang mit den ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen einen Bericht an die Kommission im Hinblick auf die Überprüfung gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung.
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