Artikel 44 VO (EU) 2017/1131
Verfahren bei bestehenden OGAW und AIF
(1) Bis zum 21. Januar 2019 übermittelt ein bereits bestehender OGAW oder AIF, der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und als Einzelziele oder kumulative Ziele auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder Wertbeständigkeit der Anlage abstellt, der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde einen Antrag samt allen Unterlagen und Belegen, die erforderlich sind, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen.
(2) Spätestens zwei Monate nach Erhalt des vollständigen Antrags bewertet die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde nach Maßgabe der Artikel 4 und 5, ob der OGAW bzw. der AIF die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erlässt einen Beschluss und bringt ihn dem OGAW bzw. dem AIF umgehend zur Kenntnis.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.