Artikel 5 VO (EU) 2017/1131

Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds

(1) Ein AIF wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde den Antrag eines AIFM, der bereits nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde, auf Verwaltung des AIF-Geldmarktfonds, die Vertragsbedingungen des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt.

(2) Bei der Einreichung des Antrags auf Verwaltung eines AIF-Geldmarktfonds ist, übermittelt der zugelassene AIFM der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde

a)
die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;
b)
Angaben zu Übertragungsvereinbarungen über das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den AIF;
c)
Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF-Geldmarktfonds, die der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.

Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann von der für den AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der Geldmarktfonds in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem AIFM für die Verwaltung erteilt wurde. Die für den AIFM zuständige Behörde kommt einem entsprechenden Ersuchen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach.

(3) Nachträgliche Änderungen an den in Absatz 2 genannten Unterlagen werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde vom AIFM umgehend angezeigt.

(4) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde lehnt den Antrag des AIFM nur ab, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)
Der AIFM entspricht nicht dieser Verordnung;
b)
der AIFM entspricht nicht der Richtlinie 2011/61/EU;
c)
der AIFM wurde von der für ihn zuständigen Behörde nicht zur Verwaltung von Geldmarktfonds zugelassen;
d)
der AIFM hat die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht übermittelt.

Bevor ein Antrag abgelehnt wird, konsultiert die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde die für den AIFM zuständige Behörde.

(5) Die Zulassung eines AIF als Geldmarktfonds wird weder von der Auflage abhängig gemacht, dass der AIF von einem in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen AIFM verwaltet wird, noch davon, dass der AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.

(6) Innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags wird der AIFM darüber informiert, ob die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds erteilt wurde.

(7) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erteilt die Zulassung eines AIF als Geldmarktfonds nicht, wenn es dem AIF aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.

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