Artikel 6 VO (EU) 2017/1131

Verwendung der Bezeichnung Geldmarktfonds

(1) Ein OGAW oder AIF verwendet die Bezeichnung „Geldmarktfonds” in Bezug auf sich selbst oder die von ihm aufgelegten Anteile nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.

Ein OGAW oder AIF darf keine irreführende oder ungenaue Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erweckt, dass er ein Geldmarktfonds ist, es sei denn, er wurde gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen.

Ein OGAW oder AIF darf keine Merkmale aufweisen, die im Wesentlichen den Merkmalen gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen, es sei denn, er wurde gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen.

(2) Die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds” oder einer anderen Bezeichnung, die den Eindruck erweckt, dass ein OGAW oder AIF ein Geldmarktfonds ist, umfasst die Verwendung in externen Dokumenten, Prospekten, Berichten, Verlautbarungen, Werbematerialien, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen, die schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Form an künftige Anleger, Anteilsinhaber, Teilhaber oder zuständige Behörden gerichtet oder zur Weitergabe an sie bestimmt sind.

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