Artikel 18a RDE3 (VO (EU) 2017/1151)
Hybridfahrzeuge und aufladbare Hybridfahrzeuge
Die Kommission bereitet eine überarbeitete Methodik vor, in der ein verlässliches und vollständiges Bewertungsverfahren für Hybridfahrzeuge und aufladbare Hybridfahrzeuge enthalten ist, und mit dem gewährleistet wird, dass die RDE-Werte unmittelbar mit den Werten herkömmlicher Fahrzeuge vergleichbar sind, damit das Verfahren in der nächsten Änderung der Verordnung berücksichtigt werden kann.
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