ANHANG II RDE3 (VO (EU) 2017/1151)
TEIL A
ÜBEREINSTIMMUNG IN BETRIEB BEFINDLICHER FAHRZEUGE
-
1.
-
EINLEITUNG
- 1.1.
- Dieser Teil gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N1, Unterklasse I, auf Basis von bis 31. Dezember 2018 genehmigten und bis 31. August 2019 registrierten Typen, sowie für Fahrzeuge der Klasse N1, Unterklassen II und III, und der Klasse N2 auf Basis von bis 31. August 2019 genehmigten und bis 31. August 2020 registrierten Typen.
-
2.
-
ANFORDERUNGEN
Bei den Anforderungen für die Übereinstimmung im Betrieb handelt es sich um die in Absatz 9 sowie Anlagen 3, 4 und 5 der UNECE-Regelung Nr. 83 genannten, mit den nachstehend beschriebenen Ausnahmen.- 2.1.
- Absatz 9.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 ist folgendermaßen zu verstehen:
Die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge durch die Genehmigungsbehörde muss auf der Grundlage aller dem Hersteller vorliegenden einschlägigen Informationen nach denselben Verfahren erfolgen wie die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/46/EG sowie gemäß Anhang X Abschnitte 1 und 2 dieser Richtlinie. Werden der Genehmigungsbehörde Informationen anderer Genehmigungsbehörden oder Informationen über von den Mitgliedstaaten durchgeführte Überwachungsprüfungen vorgelegt, so werden diese zur Ergänzung der Berichte des Herstellers über Überwachungsmaßnahmen während des Betriebs herangezogen.
- 2.2.
- Absatz 9.3.5.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 wird geändert, indem der folgende neue Unterabsatz angefügt wird:
…
Fahrzeuge aus Kleinserienproduktion mit weniger als 1000 Fahrzeugen je OBD-Familie sind von den Anforderungen an einen Mindest-IUPR sowie der Verpflichtung, diesen gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, ausgenommen.
- 2.3.
- Bezugnahmen auf „Vertragsparteien” gelten als Bezugnahmen auf „Mitgliedstaaten” .
- 2.4.
- Anlage 3 Absatz 2.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:
Das Fahrzeug muss zu einem Fahrzeugtyp gehören, der nach dieser Verordnung typgenehmigt ist und für den eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellt wurde. Es muss in der Union zugelassen und eingesetzt worden sein.
- 2.5.
- Die Bezugnahme in Anlage 3 Absatz 2.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 gemäß dem „Übereinkommen von 1958” gilt als Bezugnahme auf die Richtlinie 2007/46/EG.
- 2.6.
- Anlage 3 Absatz 2.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:
Der Blei- und der Schwefelgehalt einer Kraftstoffprobe aus dem Fahrzeugtank muss den einschlägigen, in der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Normen entsprechen, und es dürfen keine Anhaltspunkte für die Verwendung von ungeeignetem Kraftstoff bestehen. Es können Untersuchungen am Auspuff vorgenommen werden.
- 2.7.
- Die Bezugnahme in Anlage 3 Absatz 4.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf „Emissionsprüfungen nach Anhang 4a” gilt als Bezugnahme auf „gemäß Anhang XXI dieser Verordnung durchgeführte Emissionsprüfungen” .
- 2.8.
- Die Bezugnahme in Anlage 3 Absatz 4.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf „Anhang 4a Absatz 6.3” gilt als Bezugnahme auf „Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.6 dieser Verordnung” .
- 2.9.
- Die Bezugnahme in Anlage 3 Absatz 4.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf das „Abkommen von 1958” gilt als Bezugnahme auf „Artikel 13 Absätze 1 oder 2 der Richtlinie 2007/46/EG” .
- 2.10.
- In Absatz 3.2.1, Absatz 4.2 und den Fußnoten 1 und 2 der Anlage 4 zur UNECE-Regelung Nr. 83 sind die Verweise auf die Grenzwerte in Tabelle 1 des Absatzes 5.3.1.4 als Verweise auf die Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu verstehen.
TEIL B
- 1.
- Einleitung
Dieser Teil gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N1, Unterklasse I auf Basis von ab 1. Januar 2019 genehmigten Typen und für alle ab 1. September 2019 registrierten Fahrzeuge, sowie für Fahrzeuge der Klasse N1, Unterklassen II und III, und der Klasse N2 auf Basis von ab 1. September 2019 genehmigten und ab 1. September 2020 registrierten Typen. In diesem Teil sind die Vorgaben hinsichtlich der Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen (in-service conformity, ISC) für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, die für Auspuffemissionen (einschließlich geringe Temperatur) und für Verdunstungsemissionen gelten, über die gesamte übliche Lebensdauer des Fahrzeugs bis zu fünf Jahre oder bis zu einer Laufleistung von 100000 km festgelegt (es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird).- 2.
- Beschreibung des Vorgangs
Abbildung B.1

- 3.
- Definition einer ISC-Familie
Eine ISC-Familie setzt sich aus folgenden Fahrzeugen zusammen:- (a)
- hinsichtlich Auspuffemissionen (Prüfungen Typ 1 und Typ 6): die Fahrzeuge, die in die PEMS-Prüffamilie gemäß Beschreibung in Anhang IIIa Anlage 7 fallen,
- (b)
- hinsichtlich Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4): die Fahrzeuge, die in der Verdunstungsemissionsfamilie gemäß Beschreibung in Anhang VI Nummer 5.5. enthalten sind.
- 4.
- Einholung von Informationen und erste Risikobewertung
Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde holt alle sachdienlichen Informationen über mögliche Verstöße gegen Emissionsvorschriften ein, die für die Entscheidung darüber, welche ISC-Familien in einem gegebenen Jahr überprüft werden sollen, von Belang sind. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde berücksichtigt dabei insbesondere diejenigen Informationen, die auf Fahrzeugtypen hindeuten, die unter normalen Fahrbedingungen hohe Emissionswerte aufweisen. Diese Informationen werden unter Verwendung geeigneter Methoden gewonnen, darunter Fernmesssysteme, Systeme zur vereinfachten On-Board-Emissionsüberwachung (SEMS) und Prüfungen per PEMS. Die bei diesen Prüfungen ermittelte Anzahl und Bedeutung von Grenzwertüberschreitungen können dazu verwendet werden, für ISC-Prüfungen Schwerpunkte zu setzen. Als Teil der für die ISC-Prüfungen zur Verfügung gestellten Informationen hat jeder Hersteller der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde abgasrelevante Gewährleistungsansprüche sowie abgasrelevante Reparaturarbeiten, die in den Gewährleistungszeitraum fallen und im Zuge von Wartungsmaßnahmen durchgeführt oder erfasst wurden, zu melden und dafür ein Format zu verwenden, das zwischen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde und dem Hersteller zum Zeitpunkt der Typgenehmigung zu vereinbaren ist. Die Informationen müssen genaue Angaben zu Häufigkeit und Art der Fehler an abgasrelevanten Bauteilen und Systemen enthalten und nach ISC-Familie aufgeschlüsselt sein. Mindestens einmal jährlich müssen die Berichte für jede ISC-Fahrzeugfamilie eingereicht werden, und zwar so lange, wie die Überprüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Artikel 9 Absatz 3 durchgeführt werden müssen. Auf Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bewertet die ausstellende Typgenehmigungsbehörde erstmalig das Risiko, dass eine ISC-Familie nicht den Vorschriften für die Übereinstimmung im Betrieb genügt, und entscheidet anhand dieser Bewertung, welche Familien geprüft und welche Arten von Prüfungen im Rahmen der ISC-Bestimmungen durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die ausstellende Typgenehmigungsbehörde stichprobenartig ISC-Familien für Prüfungen auswählen.- 5.
- ISC-Prüfungen
Der Hersteller führt ISC-Prüfungen zu Auspuffemissionen durch, d. h. mindestens die Prüfung Typ 1 für alle ISC-Familien. Der Hersteller kann auch RDE-Prüfungen Typ 4 und Typ 6 für alle oder einige der ISC-Familien durchführen. Der Hersteller meldet der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen über die unter Nummer 5.9. beschriebene Elektronische Plattform zur Übereinstimmung im Betrieb. Entsprechend Festlegung unter Nummer 5.4. überprüft die ausstellende Typgenehmigungsbehörde jedes Jahr eine geeignete Anzahl von ISC-Familien. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde nimmt alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen in die unter Nummer 5.9. beschriebene Elektronische Plattform zur Übereinstimmung im Betrieb auf. Akkreditierte Laboratorien oder technische Dienste können jedes Jahr Überprüfungen zu beliebig vielen ISC-Familien durchführen. Die akkreditierten Laboratorien oder technischen Dienste melden der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen über die unter Nummer 5.9. beschriebene Elektronische Plattform zur Übereinstimmung im Betrieb.- 5.1.
- Qualitätssicherung der Prüfungen
Inspektionsstellen und Laboratorien, die ISC-Überprüfungen durchführen und nicht als benannte technische Dienste gelten, werden gemäß EN ISO/IEC 17020:2012 für das ISC-Verfahren akkreditiert. ISC-Prüfungen durchführende Laboratorien, bei denen es sich nicht um benannte technische Dienste im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie 2007/46 handelt, dürfen ISC-Prüfungen nur durchführen, wenn sie nach EN ISO/IEC 17025:2017 akkreditiert sind. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde nimmt jährliche Kontrollen der vom Hersteller durchgeführten ISC-Überprüfungen vor. Zudem kann die ausstellende Typgenehmigungsbehörde Kontrollen der ISC-Überprüfungen vornehmen, die durch akkreditierte Laboratorien und technische Dienste durchgeführt wurden. Grundlage der Kontrolle bilden die vom Hersteller oder vom akkreditierten Laboratorium bzw. technischen Dienst bereitgestellten Informationen, die mindestens den ausführlichen ISC-Bericht gemäß Anlage 3 enthalten müssen. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde kann von den Herstellern, akkreditierten Laboratorien oder technischen Diensten zusätzliche Informationen anfordern.- 5.2.
- Veröffentlichung von Prüfergebnissen durch akkreditierte Laboratorien und technische Dienste
Sobald die Ergebnisse der Konformitätsbewertung und der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung für eine bestimmte ISC-Familie zur Verfügung stehen, werden sie von der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde an diejenigen akkreditierten Laboratorien bzw. technischen Dienste weitergeleitet, die die Prüfergebnisse für diese Familie vorgelegt hatten. Die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich der genauen Daten aller geprüften Fahrzeuge, dürfen erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn die ausstellende Typgenehmigungsbehörde den Jahresbericht oder die Ergebnisse eines einzelnen ISC-Verfahrens veröffentlicht hat oder das statistische Verfahren ergebnislos abgeschlossen wurde (siehe Nummer 5.10.). Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse zu den ISC-Prüfungen ist auf den Jahresbericht der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zu verweisen, in dem sie enthalten sind.- 5.3.
- Prüfungstypen
ISC-Prüfungen dürfen nur bei Fahrzeugen durchgeführt werden, die nach Maßgabe von Anlage 1 ausgewählt wurden. ISC-Prüfungen in Form der Prüfung Typ 1 sind entsprechend Anhang XXI durchzuführen. ISC-Prüfungen in Form von RDE-Prüfungen sind entsprechend Anhang IIIA, in Form von Prüfungen Typ 4 entsprechend Anlage 2 dieses Anhangs und in Form von Prüfungen Typ 6 entsprechend Anhang VIII durchzuführen.- 5.4.
- Häufigkeit und Umfang von ISC-Prüfungen
Zwischen dem Beginn zweier durch den Hersteller vorgenommener Überprüfungen der Übereinstimmung im Betrieb für eine bestimmte ISC-Familie dürfen nicht mehr als 24 Monate liegen. Die Häufigkeit von ISC-Prüfungen durch die ausstellende Typgenehmigungsbehörde ist auf eine Risikobewertungsmethode gemäß der internationalen Norm ISO 31000:2018 – Risikomanagement – Grundsätze und Leitlinien zu stützen, und die Ergebnisse der ersten Bewertung gemäß Nummer 4 sind zu berücksichtigen. Ab dem 1. Januar 2020 führen ausstellende Typgenehmigungsbehörden Prüfungen nach Typ 1 und RDE-Prüfungen bei mindestens 5 % der ISC-Familien pro Hersteller und Jahr oder bei mindestens zwei ISC-Familien pro Hersteller und Jahr durch (sofern verfügbar). Die Anforderung der Prüfung von mindestens 5 % der ISC-Familien oder von mindestens zwei ISC-Familien pro Hersteller und Jahr gilt nicht für Kleinserienhersteller. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde sorgt für die breitestmögliche Abdeckung von ISC-Familien und Fahrzeugalter innerhalb einer Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb, um die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 8 Absatz 3 zu gewährleisten. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat jedes statistische Verfahren, das sie für ISC-Familien einleitet, innerhalb von 12 Monaten abzuschließen. Für ISC-Prüfungen nach Typ 4 oder Typ 6 gelten keine Mindestvorgaben hinsichtlich der Häufigkeit.- 5.5.
- Finanzierung der ISC-Prüfungen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde
Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde sorgt dafür, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten der Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb zu decken. Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften sind diese Kosten durch Gebühren zu decken, die die ausstellende Typgenehmigungsbehörde gegenüber dem Hersteller erheben kann. Solche Gebühren müssen die ISC-Prüfung von bis zu 5 % der ISC-Familien pro Hersteller und Jahr oder von mindestens zwei ISC-Familien pro Hersteller und Jahr decken.- 5.6.
- Prüfplan
Bei der Durchführung von RDE-Prüfungen für ISC fertigt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde einen Prüfplan an. In diesen Plan sind Prüfungen vorzusehen, durch die die ISC-Übereinstimmung unter möglichst vielen Prüfbedingungen laut Anhang IIIA überprüft wird.- 5.7.
- Auswahl von Fahrzeugen für ISC-Prüfungen
Die erfassten Informationen müssen so umfänglich sein, dass die Bewertung der Leistung im Betrieb für ordnungsgemäß gewartete und genutzte Fahrzeuge möglich ist. Anhand der Tabellen in Anlage 1 lässt sich ermitteln, ob das betreffende Fahrzeug für ISC-Prüfungen ausgewählt werden kann. Bei einer Überprüfung anhand der Tabellen in Anlage 1 können einige Fahrzeuge als fehlerhaft deklariert und von den ISC-Prüfungen ausgenommen werden, wenn Teile des Emissionsminderungssystems nachweislich beschädigt waren. Prüfungen an einem Fahrzeug können zur Erstellung von Berichten zu mehreren Prüfungstypen verwendet werden (Typ 1, RDE, Typ 4, Typ 6), wobei jedoch nur die erste gültige Prüfung jedes Typs in das statistische Verfahren einbezogen werden darf.- 5.7.1.
- Allgemeine Anforderungen
Das Fahrzeug muss einer ISC-Familie gemäß Beschreibung unter Nummer 3 angehören und den in der Tabelle in Anlage 1 angegebenen Überprüfungen genügen. Es muss in der Europäischen Union registriert sein, wo es zudem mindestens 90 % seiner Fahrzeit gefahren worden sein muss. Die Emissionsprüfungen können in einem anderen geografischen Gebiet als dem durchgeführt werden, in dem die Fahrzeuge ausgewählt worden sind. Den ausgewählten Fahrzeugen ist eine Wartungsdokumentation beizulegen, aus der hervorgeht, dass das jeweilige Fahrzeug entsprechend den Herstellerempfehlungen ordnungsgemäß gewartet und instand gehalten wurde und dass für den Austausch abgasrelevanter Bauteile ausschließlich Originalteile verwendet wurden. Fahrzeuge, an denen Anzeichen für eine missbräuchliche oder unsachgemäße Verwendung erkennbar sind, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken könnten, oder aber für unbefugte Eingriffe oder Zustände, die einen sicheren Betrieb gefährden könnten, sind von den ISC-Prüfungen auszunehmen. An den Fahrzeugen dürfen keine aerodynamischen Änderungen vorgenommen worden sein, die sich vor den Prüfungen nicht wieder rückgängig machen lassen. Ein Fahrzeug muss von den ISC-Prüfungen ausgenommen werden, wenn aus den Daten im Bordcomputer hervorgeht, dass das Fahrzeug nach der Anzeige eines Fehlercodes weiter betrieben wurde, ohne dass eine Reparatur gemäß Herstellerangaben erfolgt war. Ein Fahrzeug ist von den ISC-Prüfungen auszunehmen, wenn der Kraftstoff im Fahrzeugtank nicht den geltenden Normen laut Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genügt oder wenn es Hinweise oder Aufzeichnungen dazu gibt, dass das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstofftyp betankt wurde.- 5.7.2.
- Inspektion und Wartung von Fahrzeugen
Vor oder nach den ISC-Prüfungen müssen bei den zu den Prüfungen zugelassenen Fahrzeugen diejenigen Fehlerdiagnosen und regulären Wartungsmaßnahmen durchgeführt werden, die entsprechend Anlage 1 erforderlich sind. Folgende Überprüfungen sind durchzuführen: OBD-Überprüfungen (vor oder nach einer Prüfung), Sichtkontrollen hinsichtlich leuchtender Störungswarnleuchten, Kontrollen (auf Unversehrtheit) des Luftfilters, aller Treibriemen, aller Flüssigkeitsstände, des Kühler- und des Einfüllverschlusses, aller Vakuum- und Kraftstoffsystemschläuche sowie der Verkabelung für das Abgasnachbehandlungssystem; Überprüfung der Bauteile der Zündanlage, des Kraftstoffzuteilungssystems und der emissionsmindernden Einrichtung auf Einstellungsfehler und/oder unbefugte Eingriffe. Fällt bei einem Fahrzeug in den nächsten 800 km eine planmäßige Wartung an, ist diese Wartung durchzuführen. Die Scheibenwaschflüssigkeit ist vor der Prüfung nach Typ 4 abzulassen und durch warmes Wasser zu ersetzen. Es ist eine Kraftstoffprobe zu nehmen und entsprechend den Anforderungen laut Anhang IIIA zur weiteren Analyse für den Fall aufzubewahren, dass die Prüfung negativ ausfällt. Alle Fehler sind zu dokumentieren. Ist der Fehler auf die emissionsmindernden Einrichtungen zurückzuführen, ist das Fahrzeug als fehlerhaft zu melden und darf für Prüfungen nicht weiter verwendet werden, wobei der Fehler jedoch in die Konformitätsbewertung nach Nummer 6.1. einzubeziehen ist.- 5.8.
- Probenumfang
Wenden Hersteller das statistische Verfahren entsprechend Nummer 5.10. für die Prüfung nach Typ 1 an, ist die Anzahl der Stichproben anhand der jährlichen Verkaufszahlen für eine Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge in der Europäischen Union gemäß Beschreibung in nachstehender Tabelle festzulegen:| EU-Zulassungen von Fahrzeugen pro Kalenderjahr im Probenahmezeitraum | Anzahl der Stichproben (für Prüfungen Typ 1) |
|---|---|
| 100000 | 1 |
| 100001 bis 200000 | 2 |
| über 200000 | 3 |
- 5.9.
- Verwendung der Elektronischen Plattform für Übereinstimmung im Betrieb und Zugriff auf für Prüfungen erforderliche Daten
Die Kommission richtet eine elektronische Plattform ein, mit der der Datenaustausch zwischen den Herstellern, den akkreditierten Laboratorien bzw. technischen Diensten einerseits und der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde andererseits vereinfacht wird, mit der aber auch der Prozess rationalisiert wird, bei dem über das positive oder negative Ergebnis einer Stichprobe entschieden wird. Der Hersteller füllt das gesamte Dokumentationspaket zur Prüftransparenz nach Artikel 5 Absatz 12 in dem in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 5 und in dem unter dieser Nummer genannten Format aus und übermittelt es der Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen erteilt. Bei der Auswahl von Fahrzeugen aus derselben Familie für die Prüfung ist Tabelle 2 der Anlage 5 zugrunde zu legen, die in Kombination mit Tabelle 1 hinreichende Informationen über die zu prüfenden Fahrzeuge liefert. Nach Einrichtung der im ersten Absatz genannten elektronischen Plattform lädt die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen erteilt, die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 5 genannten Informationen innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Erhalt auf diese Plattform hoch. Alle Informationen in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 5 müssen der Öffentlichkeit kostenlos in elektronischer Form zugänglich sein. Auch die folgenden Informationen müssen im Paket zur Prüfungstransparenz enthalten sein und vom Hersteller kostenlos innerhalb von 5 Tagen nach Anfrage eines akkreditierten Laboratoriums bzw. technischen Dienstes bereitgestellt werden.| ID | Eingabedaten | Beschreibung |
|---|---|---|
| 1. | Ggf. spezielles Verfahren für den Umbau von Fahrzeugen (Vierrad- zu Zweiradantrieb) für Prüfungen am Prüfstand | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 6 Nummer 2.4.2.4. |
| 2. | Ggf. Anweisungen für Prüfstandmodus | Vorgehensweise zur Aktivierung des Prüfstandmodus wie bei den Typgenehmigungsprüfungen |
| 3. | Ausrollmodus wie bei den Typgenehmigungsprüfungen | Für den Fall, dass für das Fahrzeug ein Ausrollmodus verfügbar ist: Anweisungen zur Aktivierung dieses Modus |
| 4. | Verfahren zum Entladen der Batterie (OVC-HEV, PEV) | OEM-Verfahren zum Entladen der Batterie in Vorbereitung der OVC-HEV für Prüfungen bei Ladungserhaltung und der PEV zum Laden der Batterie |
| 5. | Verfahren zur Deaktivierung aller Hilfseinrichtungen | Falls bei den Typgenehmigungsprüfungen verwendet |
- 5.10.
- Statistisches Verfahren
- 5.10.1.
- Allgemeines
Die Überprüfung der Übereinstimmung im Betrieb muss auf einer statistischen Methode basieren, die sich nach den allgemeinen Grundsätzen der sequenziellen Probenahme für die Attributprüfung richtet. Damit eine Stichprobe als „bestanden” gelten kann, muss sie mindestens drei Fahrzeuge umfassen, während die kumulierte Stichprobengröße aus höchstens zehn Fahrzeugen für Prüfungen nach Typ 1 und RDE-Prüfungen bestehen darf. Für Prüfungen nach Typ 4 und Typ 6 kann eine vereinfachte Methode verwendet werden, bei der die Stichprobe drei Fahrzeuge umfassen darf und als „nicht bestanden” gilt, wenn keines der drei Fahrzeuge die Prüfung besteht, während sie als „bestanden” gilt, wenn alle drei Fahrzeuge die Prüfung bestehen. In Fällen, in denen zwei von drei Fahrzeugen die Prüfung bestehen oder nicht bestehen, kann die Typgenehmigungsbehörde weitere Prüfungen anordnen oder mit der Konformitätsbewertung gemäß Nummer 6.1. fortfahren. Prüfergebnisse dürfen nicht mit Verschlechterungsfaktoren multipliziert werden. Bei Fahrzeugen mit einem angegebenen Höchstwert der Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb gemäß der Meldung in Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung im Einklang mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, der unter den Emissionsgrenzwerten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 liegt, muss die Übereinstimmung sowohl anhand des angegebenen Höchstwerts der Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb, erhöht um den Toleranzwert laut Nummer 2.1.1. des Anhangs IIIA, als auch anhand des verbindlichen Höchstwerts laut Abschnitt 2.1. desselben Anhangs überprüft werden. Stellt sich heraus, dass die Stichprobe nicht innerhalb des angegebenen Höchstwerts der Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb (erhöht um die geltende Messunsicherheitstoleranz), jedoch innerhalb des verbindlichen Höchstwerts liegt, muss die ausstellende Typgenehmigungsbehörde vom Hersteller Abhilfemaßnahmen verlangen. Bevor die erste ISC-Prüfung durchgeführt wird, hat der Hersteller, das akkreditierte Laboratorium oder der technische Dienst ( „Partei” ) die ausstellende Typgenehmigungsbehörde über seine (ihre) Absicht in Kenntnis zu setzen, Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb einer bestimmten Fahrzeugfamilie durchzuführen. Nach Eingang dieser Mitteilung hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine neue statistische Akte anzulegen, damit die Ergebnisse jeder einschlägigen Kombination aus den nachstehenden Parametern für diese Partei bzw. dieses Parteienkonsortium verarbeitet werden können: Fahrzeugfamilie, Emissionsprüfungstyp und Schadstoff. Für jede einschlägige Kombination aus diesen Parametern ist ein separates statistisches Verfahren zu öffnen. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde darf in die einzelnen statistischen Akten nur diejenigen Ergebnisse aufnehmen, die ihr von der jeweiligen Partei vorgelegt werden. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat die Anzahl der durchgeführten Prüfungen, die Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen sowie weitere Daten zu dokumentieren, die dem statistischen Verfahren dienlich sind. Zwar ist es möglich, dass gleichzeitig mehrere statistische Verfahren für eine bestimmte Kombination aus Prüfungstyp und Fahrzeugfamilie offen sind, eine Partei kann jedoch nur für ein offenes statistisches Verfahren für eine bestimmte Kombination aus Prüfungstyp und Fahrzeugfamilie Prüfergebnisse vorlegen. Es gilt, dass jede Prüfung nur einmal gemeldet werden darf und dass ausnahmslos alle Prüfungen (gültig, ungültig, bestanden, nicht bestanden usw.) gemeldet werden müssen. Jedes statistische ISC-Verfahren muss so lange offen bleiben, bis im Rahmen des statistischen Verfahrens über das positive oder negative Ergebnis der Stichprobe gemäß Nummer 5.10.5. entschieden wurde. Wird jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Anlegen einer statistischen Akte kein Ergebnis erzielt, hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die statistische Akte zu schließen, es sei denn, sie entscheidet, die Prüfungen für diese statistische Akte binnen 6 Monaten abzuschließen.- 5.10.2.
- Zusammenführung von ISC-Ergebnissen
Die Prüfergebnisse zweier oder mehrerer akkreditierter Laboratorien oder technischer Dienste können zugunsten eines gemeinsamen statistischen Verfahrens zusammengeführt werden. Für die Zusammenführung von Prüfergebnissen ist zum einen das schriftliche Einverständnis all derjenigen Beteiligten erforderlich, die Prüfergebnisse in eine solche Ergebnisdatenbank einbringen, und zum anderen eine Benachrichtigung an die ausstellende Typgenehmigungsbehörde, und zwar vor Beginn der Prüfungen. Eine der Parteien, die Prüfergebnisse in die Ergebnisdatenbank einbringt, ist als Leiter des Zusammenschlusses zu benennen und für die Meldung von Daten und für die Kommunikation mit der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zuständig.- 5.10.3.
- Ergebnis einer einzelnen Prüfung: bestanden/nicht bestanden/ungültig
Eine ISC-Emissionsprüfung gilt für einen oder mehrere Schadstoffe als „bestanden” , wenn die Emissionswerte höchstens dem für diesen Prüfungstyp festgelegten Emissionsgrenzwert gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. Eine Emissionsprüfung gilt für einen oder mehrere Schadstoffe als „nicht bestanden” , wenn die Emissionswerte über dem für diesen Prüfungstyp festgelegten Emissionsgrenzwert liegen. Bei jeder nicht bestandenen Prüfung erhöht sich für diese statistische Instanz der „f” -Zähler (siehe Nummer 5.10.5.) um 1. Eine ISC-Emissionsprüfung gilt als ungültig, wenn die in Nummer 5.3. angegebenen Prüfvorschriften nicht eingehalten wurden. Ungültige Prüfergebnisse werden von dem statistischen Verfahren ausgenommen. Die Ergebnisse aller ISC-Prüfungen sind der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Durchführung der jeweiligen Prüfung zu übermitteln. Den Prüfergebnissen ist ein ausführlicher Prüfbericht beizulegen, der nach Abschluss der Prüfungen erstellt wird. Die Ergebnisse sind in chronologischer Reihenfolge der Prüfungsdurchführung in die Stichprobe aufzunehmen. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat so lange alle gültigen Emissionsprüfergebnisse in das zugehörige offene statistische Verfahren aufzunehmen, bis für die Stichprobe gemäß Nummer 5.10.5. entschieden werden kann, ob sie als „bestanden” oder als „nicht bestanden” gilt.- 5.10.4.
- Behandlung von Ausreißern
Wenn es im statistischen Verfahren für eine Stichprobe Ausreißer gibt, kann die Stichprobe entsprechend den nachstehend beschriebenen Verfahren für „nicht bestanden” erklärt werden: Ausreißer sind als Zwischen- oder Extremwerte einzustufen. Ein Emissionsprüfergebnis gilt als Zwischenwert, wenn es mindestens 1,3-mal so hoch ist wie der anwendbare Emissionshöchstwert. Sind in einer Stichprobe zwei solcher Ausreißer vertreten, gilt die Stichprobe als nicht bestanden. Ein Emissionsergebnis gilt als Extremwert, wenn es mindestens 2,5-mal so hoch ist wie der anwendbare Emissionshöchstwert. Ist in einer Stichprobe ein solcher Ausreißer vertreten, gilt die Stichprobe als nicht bestanden. In einem solchen Fall muss dem Hersteller und der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs mitgeteilt werden. Über diese Möglichkeit müssen die Fahrzeughalter im Vorfeld der Prüfungen in Kenntnis gesetzt werden.- 5.10.5.
- Entscheidung über das Bestehen einer Stichprobe
Im Sinne der Entscheidung über das Bestehen einer bestimmten Stichprobe gilt „p” als Zähler für bestandene Prüfungen und „f” als Zähler für nicht bestandene Prüfungen. Für das jeweilige offene statistische Verfahren gilt: Bei jedem positiven Ergebnis erhöht sich der „p” -Zähler um 1; analog dazu erhöht sich bei jedem negativen Ergebnis der „f” -Zähler um 1. Nach Aufnahme gültiger Emissionsprüfergebnisse in eine offene Instanz des statistischen Verfahrens hat die Typgenehmigungsbehörde folgende Maßnahmen zu ergreifen:- —
Aktualisierung der kumulierten Stichprobengröße „n” für diese Instanz zur Erfassung der Gesamtzahl der gültigen Emissionsprüfergebnisse, die in das statistische Verfahren aufgenommen wurden
- —
Aktualisierung des „p” -Zählers für die positiven Ergebnisse und des „f” -Zählers für die negativen Ergebnisse – im Anschluss an eine Bewertung der Ergebnisse
- —
Ermittlung der Anzahl der Ausreißer (Extrem- und Zwischenwerte) der Stichprobe entsprechend Nummer 5.10.4.
- —
Überprüfung nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren, ob eine Entscheidung getroffen wurde
- —
Für die aktuelle kumulierte Stichprobengröße „n” und das Ergebnis des „f” -Zählers wird nach der anwendbaren Tabelle (Grafik B.2 oder Grafik B.2.a) ein negatives Ergebnis ( „nicht bestanden” ) ermittelt.
- —
Es sind zwei als Zwischenwerte geltende Ausreißer vertreten.
- —
Es ist ein als Extremwert geltender Ausreißer vertreten.
Grafik B.2
| „f” -Zähler für „nicht bestanden” | 10 | n. best. | |||||||
| 9 | n. best. | n. best. | |||||||
| 8 | n. best. | n. best. | n. best. | ||||||
| 7 | n. best. | n. best. | n. best. | n. best. | |||||
| 6 | n. best. | n. best. | n. best. | n. best. | n. best. | ||||
| 5 | n. best. | n. best. | n. best. | n. ent. | n. ent. | best. | |||
| 4 | n. best. | n. best. | n. ent. | n. ent. | n. ent. | n. ent. | best. | ||
| 3 | n. best. | n. best. | n. ent. | n. ent. | n. ent. | n. ent. | best. | best. | |
| 2 | n. ent. | n. ent. | n. ent. | n. ent. | best. | best. | best. | best. | |
| 1 | n. ent. | best. | best. | best. | best. | best. | best. | best. | |
| 0 | best. | best. | best. | best. | best. | best. | best. | best. | |
| 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | ||
| Kumulierte Stichprobengröße „n” | |||||||||
Grafik B.2.a
| „f” -Zähler für „nicht bestanden” | 10 | n. best. | |||||||
| 9 | n. best. | n. best. | |||||||
| 8 | n. best. | n. best. | n. best. | ||||||
| 7 | n. best. | n. best. | n. best. | n. best. | |||||
| 6 | n. best. | n. best. | n. best. | n. best. | n. best. | ||||
| 5 | n. best. | n. ent. | n. ent. | n. ent. | n. ent. | best. | |||
| 4 | n. ent. | n. ent. | n. ent. | n. ent. | n. ent. | best. | best. | ||
| 3 | n. ent. | n. ent. | n. ent. | n. ent. | n. ent. | best. | best. | best. | |
| 2 | n. ent. | n. ent. | n. ent. | best. | best. | best. | best. | best. | |
| 1 | n. ent. | best. | best. | best. | best. | best. | best. | best. | |
| 0 | best. | best. | best. | best. | best. | best. | best. | best. | |
| 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | ||
| Kumulierte Stichprobengröße „n” | |||||||||
- 5.10.6.
- ISC für vervollständigte Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
Der Hersteller des Basisfahrzeugs hat die zulässigen Werte für die in Tabelle B3 aufgeführten Parameter zu ermitteln. Die zulässigen Parameterwerte für jede Familie sind im Beschreibungsbogen der Emissionstypgenehmigung (siehe Anhang I Anlage 3) und in der Transparenzliste 1 (Zeile 45 bis 48) in Anlage 5 zu vermerken. Der Aufbauhersteller darf die Emissionswerte des Basisfahrzeugs nur dann verwenden, wenn sich die Werte des vervollständigten Fahrzeugs innerhalb der zulässigen Parameterwerte bewegen. Die Parameterwerte jedes vervollständigten Fahrzeugs sind in der zugehörigen Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken.| Parameterwerte: | Zulässige Werte (von … bis): |
|---|---|
| Masse des endgültigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (in kg) | |
| Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug (in cm2) | |
| Rollwiderstand (in kg/t) | |
| Voraussichtliche Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2) |
- 6.
- Konformitätsbewertung
6.1. Innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der in Nummer 5.10.5. beschriebenen ISC-Prüfungen an der Stichprobe hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde umfangreiche Recherchen zum Hersteller anzustellen, um zu entscheiden, ob die ISC-Familie (oder ein Teil davon) den ISC-Vorschriften entspricht und ob Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Darüber hinaus hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine umfassende Untersuchung durchzuführen, wenn bei mindestens drei Fahrzeugen derselbe Fehler aufgetreten ist oder wenn mindestens fünf in mehreren Stufen gefertigte Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung derselben ISC-Familie gemäß Nummer 5.10.6. gekennzeichnet worden sind.
6.2. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde sorgt dafür, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten der Konformitätsbewertung zu decken. Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften sind diese Kosten durch Gebühren zu decken, die die ausstellende Typgenehmigungsbehörde gegenüber dem Hersteller erheben kann. Diese Gebühren müssen alle Prüfungen oder Kontrollen umfassen, die für die Durchführung einer Konformitätsbewertung erforderlich sind.
6.3. Auf Antrag des Herstellers kann die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die Untersuchung auf in Betrieb befindliche Fahrzeuge desselben Herstellers ausweiten, die zwar zu anderen ISC-Familien gehören, bei denen aber möglicherweise dieselben Fehler auftreten.
6.4. Diese umfassende Untersuchung darf nicht länger dauern als 60 Arbeitstage, beginnend mit der Aufnahme der Untersuchung durch die ausstellende Typgenehmigungsbehörde. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde kann zusätzliche ISC-Prüfungen durchführen, anhand derer ermittelt werden soll, warum Fahrzeuge die ursprünglichen ISC-Prüfungen nicht bestanden haben. Die zusätzlichen Prüfungen sind unter ähnlichen Bedingungen durchzuführen, wie sie bei den ursprünglichen, nicht bestandenen ISC-Prüfungen vorlagen. Auf Verlangen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde hat der Hersteller zusätzliche Informationen bereitzustellen, aus denen insbesondere hervorgeht, was die Störungen möglicherweise verursacht hat, welche Teile der Familie betroffen sein könnten, ob andere Familien betroffen sein könnten oder ggf. auch warum das Problem, das die bei den ursprünglichen Prüfungen aufgetretene Störung verursacht hat, nicht mit der Übereinstimmung im Betrieb zusammenhängt. Dem Hersteller muss die Möglichkeit gegeben werden nachzuweisen, dass die für die Übereinstimmung im Betrieb geltenden Vorschriften eingehalten wurden.
6.5. Innerhalb der in Nummer 6.3. angegebenen Frist hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine Entscheidung über die Einhaltung der Vorschriften und über die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung für die ISC-Familie zu treffen, die Gegenstand der umfassenden Untersuchung war, und den Hersteller davon in Kenntnis zu setzen.
- 7.
- Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
7.1. Der Hersteller erarbeitet einen Mängelbeseitigungsplan und legt diesen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde innerhalb von 45 Arbeitstagen ab dem Datum der in Nummer 6.4 genannten Mitteilung vor. Diese Frist kann um bis zu 30 Arbeitstage verlängert werden, wenn der Hersteller der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde gegenüber nachweist, dass mehr Zeit für die Untersuchung der Überschreitung der Grenzwerte erforderlich ist.
7.2. Zum Umfang der von der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde geforderten Mängelbeseitigungsmaßnahmen müssen sinnvoll konzipierte, unerlässliche Prüfungen an Bauteilen und Fahrzeugen gehören, mit denen sich die Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit der Maßnahmen nachweisen lassen.
7.3. Der Hersteller gibt dem Mängelbeseitigungsplan eine ihn eindeutig bestimmende Bezeichnung oder Nummer. Der Mängelbeseitigungsplan enthält mindestens Folgendes:- a.
- eine Beschreibung jedes Fahrzeugemissionstyps, für den der Mängelbeseitigungsplan gilt;
- b.
- eine Beschreibung der spezifischen Änderungen, Neuerungen, Reparaturen, Korrekturen, Anpassungen oder sonstigen Veränderungen, die vorzunehmen sind, um die Übereinstimmung der Fahrzeuge herzustellen, einschließlich einer kurzen Zusammenfassung der Daten und technischen Untersuchungen, die der Entscheidung des Herstellers bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zugrunde liegen;
- c.
- eine Beschreibung der Methode, nach der der Hersteller die Fahrzeughalter über die geplanten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung unterrichtet;
- d.
- ggf. eine Beschreibung der ordnungsgemäßen Wartung oder Nutzung, von der der Hersteller das Recht auf eine Instandsetzung nach dem Mängelbeseitigungsplan abhängig macht, und eine Begründung für diese Bedingung;
- e.
- eine Beschreibung des Verfahrens, das von Fahrzeughaltern zur Behebung der Mängel anzuwenden ist; in dieser Beschreibung müssen ein Datum, nach dem die Mängelbeseitigungsmaßnahmen getroffen werden können, die geschätzte Dauer der Reparaturarbeiten in der Werkstatt und der Ort, an dem sie durchgeführt werden können, angegeben sein;
- f.
- ein Exemplar der Informationen, die der Fahrzeughalter erhalten hat;
- g.
- eine kurze Beschreibung des Systems, mit dem der Hersteller eine ausreichende Versorgung mit Bauteilen oder Systemen für die Mängelbeseitigung sicherstellt; hierzu zählen Informationen darüber, wann eine ausreichende Versorgung mit Bauteilen, Software oder Systemen gewährleistet sein wird, die für eine Veranlassung der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung benötigt werden;
- h.
- ein Exemplar aller Anweisungen, die an die mit der Reparatur beauftragten Werkstätten übermittelt werden sollen;
- i.
- eine Beschreibung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf die Emissionen, den Kraftstoffverbrauch, das Fahrverhalten und die Sicherheit bei jedem Fahrzeugemissionstyp, für den der Mängelbeseitigungsplan gilt, darunter stützende Angaben und technische Studien;
- j.
- wenn in dem Mängelbeseitigungsplan eine Rückrufaktion vorgesehen ist, ist der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde eine Beschreibung des Verfahrens für die Dokumentierung der Reparatur vorzulegen. Wird ein Etikett verwendet, ist auch ein Exemplar vorzulegen.
Im Sinne von Buchstabe d darf der Hersteller keine Wartung und keine Einsatzbedingungen verlangen, die nicht nachweislich mit den Mängeln und den Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zusammenhängen.
7.4. Die Reparaturmaßnahmen sind binnen angemessener Frist nach Eingang des Fahrzeugs beim Hersteller zügig vorzunehmen. Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des vorgelegten Mängelbeseitigungsplans hat ihn die ausstellende Typgenehmigungsbehörde zu genehmigen oder gemäß Nummer 7.5. einen neuen Plan zu verlangen.
7.5. Sollte die ausstellende Typgenehmigungsbehörde den Mängelbeseitigungsplan nicht genehmigen, hat der Hersteller einen neuen Plan zu erstellen und der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Mitteilung über die Entscheidung der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde vorzulegen.
7.6. Lehnt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde auch den zweiten vom Hersteller vorgelegten Plan ab, hat sie alle geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2007/46/EG zu ergreifen, um die Übereinstimmung wiederherzustellen, was gegebenenfalls auch die Entziehung der Typgenehmigung bedeuten kann.
7.7. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat alle Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von 5 Arbeitstagen über ihre Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
7.8. Die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind auf alle Fahrzeuge der ISC-Familie (oder sonstiger vom Hersteller gemäß Nummer 6.2. benannter Familien) anzuwenden, bei denen derselbe Fehler auftreten kann. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat zu entscheiden, ob die Typgenehmigung geändert werden muss.
7.9. Der Hersteller ist für die Ausführung des genehmigten Mängelbeseitigungsplans in allen Mitgliedstaaten verantwortlich und muss über jedes vom Markt genommene und jedes zurückgerufene und instandgesetzte Fahrzeug sowie über die Werkstatt, die die Instandsetzung durchgeführt hat, Aufzeichnungen machen.
7.10. Der Hersteller hat eine Kopie des Schriftwechsels mit den Kunden der Fahrzeuge aufzubewahren, die von dem Mängelbeseitigungsplan betroffen sind. Darüber hinaus hat der Hersteller Aufzeichnungen zur jeweiligen Rückrufaktion zu führen, einschließlich der Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge pro Mitgliedstaat und der Gesamtzahl der bereits zurückgerufenen Fahrzeuge pro Mitgliedstaat, und zwar zusammen mit einer Erläuterung zu möglichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Alle zwei Monate hat der Hersteller diese Aufzeichnungen zur Rückrufaktion der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde, den Typgenehmigungsbehörden jedes Mitgliedstaates und der Kommission zukommen zu lassen.
7.11. Die Mitgliedstaaten haben mit entsprechenden Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der genehmigte Mängelbeseitigungsplan innerhalb von zwei Jahren bei mindestens 90 % der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet registrierten betroffenen Fahrzeuge umgesetzt wird.
7.12. Die Instandsetzung und die Änderung bzw. der Einbau von neuer Ausrüstung sind in eine Bescheinigung einzutragen, die dem Fahrzeughalter ausgehändigt wird und die Nummer der Rückrufaktion enthalten muss.
- 8.
- Jahresbericht der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde
Bis spätestens 31. März jedes Jahres hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde auf einer der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website, auf der die Benutzer weder persönliche Angaben preisgeben noch sich anmelden müssen, einen Bericht mit den Ergebnissen aller abgeschlossenen ISC-Untersuchungen des Vorjahres zur Verfügung zu stellen. Sollten zu diesem Datum einige ISC-Untersuchungen des Vorjahres noch offen sein, sind die Ergebnisse nachzureichen, sobald die jeweiligen Untersuchungen abgeschlossen sind. Der Bericht muss mindestens die in Anlage 4 aufgeführten Elemente enthalten.Anlage 1
Kriterien für die Fahrzeugauswahl und für die Entscheidung „nicht bestanden”
| Vertraulich | ||||
| Datum: | x | |||
| Name des Prüfers: | x | |||
| Ort der Prüfung: | x | |||
| Registrierungsland (nur EU): | x | |||
| x = Ausschlusskriterien | X = geprüft und gemeldet | |||
| Fahrzeugmerkmale | ||||
| Amtliches Kennzeichen: | x | x | ||
Kilometerstand: Der Kilometerstand des Fahrzeugs muss zwischen 15000 km (bzw. 30000 km bei Prüfungen der Verdunstungsemissionen) und 100000 km liegen. | x | |||
Datum der Erstzulassung: Das Fahrzeug muss zwischen 6 Monate (bzw. 12 Monate bei Prüfungen der Verdunstungsemissionen) und 5 Jahre alt sein. | x | |||
| VIN: | x | |||
| Emissionsklasse und -eigenschaften: | x | |||
Zulassungsland: Das Fahrzeug muss in der EU zugelassen sein. | x | x | ||
| Modell: | x | |||
| Motorcode: | x | |||
| Hubraum (l): | x | |||
| Motorleistung (kW): | x | |||
| Getriebetyp (Automatik/Handschaltung): | x | |||
| Antriebsachse (vorn/Allrad/hinten): | x | |||
| Reifengröße (vorn und hinten, falls unterschiedlich): | x | |||
Ist das Fahrzeug von einer Rückruf- oder Serviceaktion betroffen? Falls ja: Welche? Wurden die die Aktion betreffenden Reparaturen bereits durchgeführt? Die Reparaturen müssen bereits durchgeführt worden sein. | x | x | ||
Befragung des Fahrzeughalters (Dem Halter werden nur die wichtigsten Fragen gestellt, und er darf nicht die Auswirkungen seiner Antworten kennen.) | ||||
| Name des Halters (dieser ist nur für die akkreditierte Prüfstelle bzw. das Laboratorium/den technischen Dienst einsehbar) | x | |||
| Kontaktdaten (Anschrift/Telefonnummer) (diese sind nur für die akkreditierte Prüfstelle bzw. das Laboratorium/den technischen Dienst einsehbar) | x | |||
| Wie viele Halter hatte das Fahrzeug? | x | |||
Hat der Kilometerzähler nicht funktioniert? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
| Wurde das Fahrzeug wie folgt eingesetzt? | ||||
| Als Fahrzeug in Ausstellungsräumen? | x | |||
| Als Taxi? | x | |||
| Als Lieferfahrzeug? | x | |||
| Im Renn-/Motorsport? | x | |||
| Als Mietwagen? | x | |||
Wurden mit dem Fahrzeug schwere Lasten transportiert, die über den vom Hersteller angegebenen Grenzwerten liegen? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
| Wurden größere Reparaturen am Motor/Fahrzeug durchgeführt? | x | |||
Wurden unbefugte größere Reparaturen am Motor/Fahrzeug durchgeführt? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Hat eine Leistungserhöhung/ein Tuning stattgefunden? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
| Wurde ein Teil des Abgasnachbehandlungs- bzw. des Kraftstoffsystems ausgetauscht? Wurden Originalteile verwendet? Sollten keine Originalteile verwendet worden sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | x | ||
Wurde ein Teil des Abgasnachbehandlungssystems dauerhaft entfernt? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Wurden nicht zugelassene Geräte eingebaut (Harnstoff-Neutralisator, Emulator o. Ä.)? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
| War das Fahrzeug an einem schweren Unfall beteiligt? Legen Sie eine Liste der Schäden und der anschließend ausgeführten Reparaturarbeiten vor. | x | |||
Wurde das Fahrzeug in der Vergangenheit mit falschem Kraftstoff betankt (d. h. Benzin statt Diesel)? Wurde für das Fahrzeug nicht handelsüblicher Kraftstoff in EU-Qualität verwendet (Kraftstoffmischungen oder über den Schwarzmarkt bezogener Kraftstoff)? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
| Haben Sie im vergangenen Monat Lufterfrischer, Cockpitsprays, Bremsenreiniger oder andere Quellen mit hohen Kohlenwasserstoffemissionen rund um das Fahrzeug verwendet? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden. | x | |||
Wurde in den vergangenen drei Monaten im oder am Fahrzeug Benzin vergossen? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden. | x | |||
Wurde in den vergangenen 12 Monaten im Fahrzeug geraucht? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden. | x | |||
Haben Sie Korrosionsschutz, Aufkleber, Unterbodenschutz oder sonstige potenzielle Quellen flüchtiger Verbindungen am Fahrzeug eingesetzt? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden. | x | |||
Wurde das Fahrzeug neu lackiert? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden. | x | |||
| Wo nutzen Sie Ihr Fahrzeug am häufigsten? | ||||
| % Autobahn | x | |||
| % Landstraße | x | |||
| % Stadtverkehr | x | |||
Haben Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 10 % der Fahrzeit außerhalb der EU-Mitgliedstaaten genutzt? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | — | ||
In welchem Land wurde das Fahrzeug die letzten beiden Male betankt? Wurde das Fahrzeug die letzten beiden Male in einem Land betankt, in dem die EU-Kraftstoffnormen nicht gelten, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Wurde ein Kraftstoffadditiv verwendet, für das keine Genehmigung des Herstellers vorliegt? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Wurde das Fahrzeug gemäß Herstelleranweisungen gewartet und genutzt? Falls nicht, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Vollständiges Checkheft mit allen Nachbesserungen Falls die Dokumentation nicht lückenlos vorgelegt werden kann, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
| Inspektion und Wartung von Fahrzeugen | X = Ausschlusskriterien/ F = fehlerhaftes Fahrzeug | X = geprüft und gemeldet | ||
| 1 | Kraftstofftankfüllstand (voll/leer) Leuchtet die Kontrolllampe für die Kraftstoffreserve? Falls ja, das Fahrzeug vor der Prüfung betanken. | x | ||
| 2 | Leuchten an der Instrumententafel Warnlampen, mit denen angezeigt wird, dass am Fahrzeug- oder am Abgasnachbehandlungssystem eine Störung vorliegt, die mit einer regulären Wartungsmaßnahme nicht behoben werden kann (Störungswarnleuchte, Motorkontrollleuchte)? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | ||
| 3 | Leuchtet die SCR-Lampe nach dem Starten des Motors? Falls ja, muss vor der Prüfung des Fahrzeugs AdBlue nachgefüllt oder eine entsprechende Reparatur durchgeführt werden. | x | ||
| 4 | Sichtprüfung der Auspuffanlage Verbindung zwischen Auspuffkrümmer und Auspuffendrohr auf Leckagen untersuchen. Prüfen und dokumentieren (mit Fotos). Bei Schäden oder Leckagen wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. | F | ||
| 5 | Abgasrelevante Bauteile Alle emissionsrelevanten Bauteile auf Schäden untersuchen und dokumentieren (mit Fotos). Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. | F | ||
| 6 | Verdunstungssystem Das Kraftstoffsystem (von der Filterseite aus) mit Druck beaufschlagen, bei konstanter Umgebungstemperatur auf Leckagen untersuchen, im und am Fahrzeug den FID-Riechtest durchführen. Wird der FID-Riechtest nicht bestanden, wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. | F | ||
| 7 | Kraftstoffprobe Eine Kraftstoffprobe vom Kraftstofftank nehmen. | x | ||
| 8 | Luftfilter und Ölfilter Auf Verunreinigungen und Schäden untersuchen und bei Schäden oder schweren Verunreinigungen oder bei weniger als 800 km vor dem nächsten empfohlenen Wechsel erneuern. | x | ||
| 9 | Scheibenwaschflüssigkeit (nur bei Verdunstungsprüfung) Die Scheibenwaschflüssigkeit entfernen und durch warmes Wasser ersetzen. | x | ||
| 10 | Räder (vorn und hinten) Kontrollieren, ob die Räder frei beweglich sind oder möglicherweise durch die Bremse blockiert werden. Falls nicht, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | ||
| 11 | Reifen (nur bei Verdunstungsprüfung) Den Ersatzreifen entnehmen, auf stabilisierte Reifen wechseln, wenn der letzte Reifenwechsel vor weniger als 15000 km erfolgt ist. Nur Sommer- oder Ganzjahresreifen verwenden. | x | ||
| 12 | Treibriemen und Kühlerabdeckung Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. Mit Fotos dokumentieren. | F | ||
| 13 | Kontrolle der Flüssigkeitsstände Die Mindest- und Höchstmarken (für Motoröl, Kühlflüssigkeit) kontrollieren und auffüllen, wenn unter Mindestmarke. | x | ||
| 14 | Tankklappe (nur bei Verdunstungsprüfung) Kontrollieren, ob die Überlauflinie in der Tankklappe vollständig rückstandsfrei ist; den Schlauch ggf. mit warmem Wasser durchspülen. | x | ||
| 15 | Vakuumschläuche und Verkabelung Alle auf Unversehrtheit überprüfen. Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. Mit Fotos dokumentieren. | F | ||
| 16 | Einspritzventile/Verkabelung Alle Kabel und Kraftstoffleitungen kontrollieren. Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. Mit Fotos dokumentieren. | F | ||
| 17 | Zündkabel (Benzin) Zündkerzen, Kabel usw. kontrollieren. Bei Schäden erneuern. | x | ||
| 18 | AGR und Katalysator, Partikelfilter Alle Kabel, Drähte und Sensoren kontrollieren. Bei unbefugten Eingriffen kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. Mit Fotos dokumentieren. | x/F | ||
| 19 | Sicherheitstechnischer Zustand Kontrollieren, ob Reifen, Karosserie, Elektrik und Bremssystem für die Prüfung sicher sind und der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Falls nicht, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | ||
| 20 | Sattelanhänger Sind, falls erforderlich, Elektrokabel für den Anschluss des Sattelanhängers vorhanden? | x | ||
| 21 | Aerodynamische Änderungen Überprüfen, ob aerodynamische Nachrüstungen vorgenommen wurden, die sich vor den Prüfungen nicht wieder rückgängig machen lassen (Dachkoffer, Lastregale, Spoiler u. Ä.), oder standardmäßige aerodynamische Bauteile fehlen (Luftabweiser, Front-/Heckdiffusoren u. Ä.). Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. Mit Fotos dokumentieren. | x | ||
| 22 | Überprüfen, ob die nächste geplante Wartung nach weniger als 800 km erfolgen soll; falls ja, die Wartung durchführen. | x | ||
| 23 | Alle Kontrollen, für die OBD-Anschlüsse erforderlich sind, sind vor und/oder nach Abschluss der Prüfungen durchzuführen. | |||
| 24 | Kalibrierung, Ersatzteilnummer und Prüfsumme Antriebsstrangsteuermodul | x | ||
| 25 | OBD-Diagnose (vor oder nach der Emissionsprüfung) Diagnose-Fehlercodes ablesen und Fehlerprotokoll ausdrucken. | x | ||
| 26 | Abfrage OBD-Wartungsbetrieb 09 (vor oder nach der Emissionsprüfung) Wartungsbetrieb 09 ablesen. Informationen protokollieren. | x | ||
| 27 | OBD-Wartungsbetrieb 07 (vor oder nach der Emissionsprüfung) Wartungsbetrieb 07 ablesen. Informationen protokollieren. | |||
| Anmerkungen für: Reparatur/Austausch von Bauteilen/Ersatzteilnummern | ||||
Anlage 2
Vorgaben für die Prüfungen nach Typ 4 für die Übereinstimmung im Betrieb
Prüfungen nach Typ 4 für die Übereinstimmung im Betrieb sind gemäß Anhang VI (oder gegebenenfalls Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008) durchzuführen, wobei folgende Ausnahmen gelten:- —
Nach Typ 4 geprüfte Fahrzeuge müssen mindestens 12 Monate alt sein.
- —
Der Filter ist als alt zu betrachten, sodass das Verfahren der Altersprüfung der Filter nicht anzuwenden ist.
- —
Der Filter ist außerhalb des Fahrzeugs entsprechend dem Verfahren gemäß Beschreibung in Anhang VI einzusetzen; für den Ausbau aus dem Fahrzeug und den Einbau in das Fahrzeug sind die Reparaturanweisungen des Herstellers zu befolgen. Vor und nach dem Einsetzen des Filters ist möglichst nahe am Filter ein FID-Riechtest (mit einem Ergebnis von weniger als 100 ppm bei 20 °C) durchzuführen, womit überprüft werden kann, ob der Filter ordnungsgemäß montiert wurde.
- —
Der Behälter ist als alt zu betrachten, sodass bei der Berechnung der Ergebnisse der Prüfung nach Typ 4 kein Diffusionsfaktor anzuwenden ist.
Anlage 3
Ausführlicher ISC-Bericht
Der ISC-Bericht muss unter anderem die folgenden Informationen enthalten:- 1.
- Name und Anschrift des Herstellers
- 2.
- Name, Anschrift, Telefon-Nr., Fax-Nr. und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Prüflabors
- 3.
- Modellbezeichnung(en) der Fahrzeuge, für die der Prüfplan gilt
- 4.
- ggf. die Liste der Fahrzeugtypen, die unter die Herstellerangaben fallen, d. h. für die Auspuffemissionen die Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge
- 5.
- die für diese Fahrzeugtypen innerhalb der Familie geltenden Typgenehmigungsnummern, einschließlich gegebenenfalls der Nummern aller Erweiterungen und nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe (Nachbesserungen)
- 6.
- Einzelheiten zu den Erweiterungen von Typgenehmigungen und den damit zusammenhängenden nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufen bei Fahrzeugen, die unter die Herstellerangaben fallen (sofern von der Typgenehmigungsbehörde angefordert)
- 7.
- der Zeitraum, auf den sich die Erfassung der Informationen bezieht
- 8.
- der erfasste Herstellungszeitraum für die Fahrzeuge (z. B. Fahrzeuge, die im Kalenderjahr 2017 gebaut wurden)
- 9.
- das ISC-Prüfverfahren, einschließlich:
- i)
- Verfahren zur Beschaffung der Fahrzeuge
- ii)
- Kriterien für die Auswahl und Ablehnung der Fahrzeuge (u. a. die in der Tabelle der Anlage 1 aufgeführten Antworten, einschließlich Fotos)
- iii)
- Art und Verfahren der für das Programm verwendeten Prüfungen
- iv)
- Kriterien für die Annahme/Ablehnung der Familie
- v)
- geografische Gebiete, in denen der Hersteller Informationen erfasst hat
- vi)
- Umfang der Stichprobe und angewendeter Stichprobenplan
- 10.
- die Ergebnisse des ISC-Verfahrens, einschließlich:
- i)
- Identifizierung der unter das Programm fallenden (geprüften oder nicht geprüften) Fahrzeuge. Die Identifizierung muss die Tabelle der Anlage 1 enthalten.
- ii)
- Prüfdaten für Auspuffemissionen:
- —
technische Daten des Prüfkraftstoffs (z. B. Bezugsprüfkraftstoff oder handelsüblicher Kraftstoff)
- —
Prüfbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Schwungmasse des Prüfstands)
- —
Einstellungen des Prüfstands (z. B. Fahrwiderstand, Einstellung der Leistung)
- —
Prüfergebnisse und Berechnung, ob bestanden/nicht bestanden
- iii)
- Prüfdaten für Verdunstungsemissionen:
- —
technische Daten des Prüfkraftstoffs (z. B. Bezugsprüfkraftstoff oder handelsüblicher Kraftstoff)
- —
Prüfbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Schwungmasse des Prüfstands)
- —
Einstellungen des Prüfstands (z. B. Fahrwiderstand, Einstellung der Leistung)
- —
Prüfergebnisse und Berechnung, ob bestanden/nicht bestanden
Anlage 4
Format des ISC-Jahresberichts der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde
TITEL
- A.
- Kurzüberblick und wesentliche Schlussfolgerungen
- B.
- ISC-Maßnahmen des Herstellers im vergangenen Jahr:
- 1)
- Einholung von Informationen durch den Hersteller
- 2)
- ISC-Prüfungen (einschließlich Planung und Auswahl der geprüften Familien sowie Endergebnisse der Prüfungen)
- C.
- ISC-Maßnahmen der akkreditierten Laboratorien oder technischen Dienste im vergangenen Jahr:
- 3)
- Einholung von Informationen und Risikobewertung
- 4)
- ISC-Prüfungen (einschließlich Planung und Auswahl der geprüften Familien sowie Endergebnisse der Prüfungen)
- D.
- ISC-Maßnahmen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde im vergangenen Jahr:
- 5)
- Einholung von Informationen und Risikobewertung
- 6)
- ISC-Prüfungen (einschließlich Planung und Auswahl der geprüften Familien sowie Endergebnisse der Prüfungen)
- 7)
- Umfassende Untersuchungen
- 8)
- Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
- E.
- Bewertung des erwarteten jährlichen Emissionsrückgangs, der sich auf die ISC-Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zurückführen lässt
- F.
- Gewonnene Erkenntnisse (auch hinsichtlich der Leistung verwendeten Instrumente)
- G.
- Bericht über sonstige ungültige Prüfungen
Anlage 5
Transparenz
| ID | Eingabedaten | Art der Daten | Einheit | Beschreibung |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Typgenehmigungsnummer nach 2017/1151 | Text | — | Im Sinne von Anhang I/Anlage 4 |
| 2 | Kennung Interpolationsfamilie | Text | — | Im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.6 der allgemeinen Anforderungen |
| 3 | Kennung PEMS-Familie | Text | — | Im Sinne von Anhang IIIa Anlage 7 Absatz 5.2 |
| 4 | Kennung Ki-Familie | Text | — | Im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.9 |
| 5 | Kennung ATCT-Familie | Text | — | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 6a |
| 6 | Kennung Verdunstungsfamilie | Text | — | Im Sinne von Anhang VI |
| 7 | Kennung RL-Familie von Fahrzeug H | Text | — | Im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.7 |
| 7a | Kennung RL-Familie von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Text | — | Im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.7. |
| 8 | Prüfmasse von Fahrzeug H | Zahl | kg | WLTP-Prüfmasse im Sinne von Anhang XXI Absatz 3.2.25. |
| 8 a | Prüfmasse von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | kg | WLTP-Prüfmasse im Sinne von Anhang XXI Absatz 3.2.25. |
| 9 | F0 von Fahrzeug H | Zahl | N | Fahrwiderstandskoeffizient im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 |
| 9 a | F0 von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | N | Fahrwiderstandskoeffizient im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 |
| 10 | F1 von Fahrzeug H | Zahl | N/km/h | Fahrwiderstandskoeffizient im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 |
| 10 a | F1 von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | N/km/h | Fahrwiderstandskoeffizient im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 |
| 11 | F2 von Fahrzeug H | Zahl | N/(km/h)^2 | Fahrwiderstandskoeffizient im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 |
| 11 a | F2 von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | N/(km/h)^2 | Fahrwiderstandskoeffizient im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 |
| 12 a | CO2-Emissionsmenge bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und bei NOVC-Fahrzeugen von Fahrzeug H | Zahlen | g/km | CO2-Emissionen (WLTP) (gering, mittel, hoch, sehr hoch, kombiniert) laut Berechnung nach:
|
| 12aa | CO2-Emissionsmenge bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und bei NOVC-Fahrzeugen von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahlen | g/km | CO2-Emissionen (WLTP) (gering, mittel, hoch, sehr hoch, kombiniert) laut Berechnung nach:
|
| 12b | CO2-Emissionsmenge bei OVC-Fahrzeugen von Fahrzeug H | Zahlen | g/km | CO2-Emissionen (WLTP CS) (niedrig, mittel, hoch, sehr hoch, kombiniert) laut Berechnung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/5 Schritt 8 CO2-Emissionen (WLTP CD) (kombiniert) und CO2-Emissionen (WLTP) (gewichtet, kombiniert) laut Berechnung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/8 Schritt 10 |
| 12ba | CO2-Emissionsmenge bei OVC-Fahrzeugen von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahlen | g/km | CO2-Emissionen (WLTP CS) (niedrig, mittel, hoch, sehr hoch, kombiniert) laut Berechnung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/5 Schritt 8 CO2-Emissionen (WLTP CD) (kombiniert) und CO2-Emissionen (WLTP) (gewichtet, kombiniert) laut Berechnung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/8 Schritt 10 |
| 13 | Antriebsräder des Fahrzeugs in der Familie | Text | vorn, hinten, 4x4 | Anhang I Anlage 4 Beiblatt 1.7 |
| 14 | Aufbau Rollenprüfstand bei der TA-Prüfung | Text | Einzel- oder Doppelachse | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 6 Absätze 2.4.2.4 und 2.4.2.5 |
| 15 | Angegebener Vmax-Wert von Fahrzeug H | Zahl | km/h | Fahrzeughöchstgeschwindigkeit im Sinne von Anhang XXI Absatz 3.7.2. |
| 15 a | Angegebener Vmax-Wert von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | km/h | Fahrzeughöchstgeschwindigkeit im Sinne von Anhang XXI Absatz 3.7.2. |
| 16 | Höchste Nutzleistung bei Motordrehzahl | Zahl | … kW/… min | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 2 |
| 17 | Masse in fahrbereitem Zustand von Fahrzeug H | Zahl | kg | Masse in fahrbereitem Zustand im Sinne von Anhang XXI Absatz 3.2.5. |
| 17 a | Masse in fahrbereitem Zustand von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | kg | Masse in fahrbereitem Zustand im Sinne von Anhang XXI Absatz 3.2.5. |
| 18 | Vom Fahrer wählbare Betriebsart/en, die bei den TA-Prüfungen (reine ICE-Fahrzeuge) für Prüfungen mit Ladungserhaltung verwendet wird/werden (NOVC-HEV, OVC-HEV, NOVC-FCHV) | Abweichende Formate möglich (Text, Bilder usw.) | — | Für den Fall, dass es keine primären vom Fahrer wählbaren Betriebsarten gibt, sind im Text alle bei den Prüfungen verwendeten Betriebsarten zu beschreiben. |
| 19 | Vom Fahrer wählbare Betriebsart/en, die bei den TA-Prüfungen für Prüfungen bei Entladung verwendet wird/werden (OVC-HEV) | Abweichende Formate möglich (Text, Bilder usw.) | — | Für den Fall, dass es keine primären vom Fahrer wählbaren Betriebsarten gibt, sind im Text alle bei den Prüfungen verwendeten Betriebsarten zu beschreiben. |
| 20 | Leerlaufdrehzahl | Zahl | U/min | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 2 |
| 21 | Anzahl der Gänge | Zahl | — | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 2 |
| 22 | Übersetzungsverhältnisse | Tabellenwerte | — | Übersetzungsverhältnisse des innenliegenden Getriebes Übersetzungsverhältnis/se des Achsgetriebes Gesamtübersetzung |
| 23 | Reifenabmessungen des Prüffahrzeugs vorn/hinten | Buchstaben/Zahl | — | Laut Typgenehmigung |
| 24 | Leistungskurve bei Volllast bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor | Tabellenwerte | U/min vs. kW | Die Leistungskurve bei Volllast über den Motordrehzahlbereich von nidle bis nrated oder nmax bzw. ndv(ngvmax) × vmax, je nachdem, welcher Wert größer ist |
| 25 | Zusätzliche Sicherheitsspanne | Vektor | % | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 2 |
| 26 | Spezifischer Wert n_min_drive | Zahl Tabelle (vom Stillstand in den 1., vom 2. in den 3. usw.) | U/min | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 2 |
| 27 | Zyklusprüfsumme von Fahrzeug L und H | Zahl | — | Bei Fahrzeug L und H unterschiedlich. Zum Überprüfen der Richtigkeit des verwendeten Zyklus. Es ist nur dann darauf zurückzugreifen, wenn Zyklus anders als in 3b. |
| 28 | Gangwechsel mittlerer Gang von Fahrzeug H | Zahl | — | Zum Überprüfen verschiedener Gangwechselberechnungen |
| 29 | ATCT-Familienkorrekturfaktor (FCF) | Zahl | — | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 6a Abschnitt 3.8.1. Ein Wert pro Kraftstoff bei Fahrzeugen mit mehreren Kraftstoffen |
| 30 a | Additive/r Ki-Faktor/en | Tabellenwerte | — | Tabelle mit den Werten für die einzelnen Schadstoffe und für CO2 (g/km, mg/km, …); leer, falls multiplikative Ki-Faktoren angegeben werden |
| 30b | Multiplikative/r Ki-Faktor/en | Tabellenwerte | — | Tabelle mit den Werten für die einzelnen Schadstoffe und für CO2; leer, falls additive Ki-Faktoren angegeben werden |
| 31 a | Additive Verschlechterungsfaktoren (DF) | Tabellenwerte | — | Tabelle mit den Werten für die einzelnen Schadstoffe (g/km, mg/km, …); leer, falls multiplikative DF-Faktoren angegeben werden |
| 31b | Multiplikative Verschlechterungsfaktoren (DF) | Tabellenwerte | — | Tabelle mit den Werten für die einzelnen Schadstoffe; leer, falls additive DF-Faktoren angegeben werden |
| 32 | Batteriespannung für alle REESS | Zahlen | V | Im Sinne von Anhang XXI Anlage 2 Unteranhang 6 für RCB-Korrektur bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und im Sinne von Anhang XXI Anlage 2 Unteranhang 8 bei HEV, PEV und FCHV (DIN EN 60050-482) |
| 33 | K-Korrekturkoeffizient | Zahl | (g/km)/(Wh/km) | Bei Korrektur der CO2-Emissionen (CS) bei NOVC und OVC-HEV im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8; phasenspezifisch oder kombiniert |
| 34 a | Stromverbrauch von Fahrzeug H | Zahl | Wh/km | Bei OVC-HEV ist dies ECAC,weighted (kombiniert) und bei PEV der Stromverbrauch (kombiniert) im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8 |
| 34b | Stromverbrauch von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | Wh/km | Bei OVC-HEV ist dies ECAC,weighted (kombiniert) und bei PEV der Stromverbrauch (kombiniert) im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8 |
| 35 a | Elektrische Reichweite von Fahrzeug H | Zahl | km | Bei OVC-HEV ist dies EAER (kombiniert) und bei PEV die Reichweite im reinen Elektrobetrieb (kombiniert) im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8 |
| 35b | Elektrische Reichweite von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | km | Bei OVC-HEV ist dies EAER (kombiniert) und bei PEV die Reichweite im reinen Elektrobetrieb (kombiniert) im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8 |
| 36 a | Elektrische Reichweite in der Stadt von Fahrzeug H | Zahl | km | Bei OVC-HEV ist dies EAERcity und bei PEV die Reichweite im reinen Elektrobetrieb (Stadt) im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8 |
| 36b | Elektrische Reichweite in der Stadt von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | km | Bei OVC-HEV ist dies EAERcity und bei PEV die Reichweite im reinen Elektrobetrieb (Stadt) im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8 |
| 37 a | Fahrzyklusklasse von Fahrzeug H | Text | — | Zur Ermittlung, welcher Zyklus (Klasse 1/2/3a/3b) zur Berechnung des Zyklusenergiebedarfs des Einzelfahrzeugs verwendet wurde |
| 37b | Fahrzyklusklasse von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Text | — | Zur Ermittlung, welcher Zyklus (Klasse 1/2/3a/3b) zur Berechnung des Zyklusenergiebedarfs des Einzelfahrzeugs verwendet wurde |
| 38 a | Miniaturisierung des f_dsc-Werts von Fahrzeug H | Zahl | — | Zur Ermittlung, ob eine Miniaturisierung erforderlich ist und zur Berechnung des Zyklusenergiebedarfs des Einzelfahrzeugs verwendet wurde |
| 38b | Miniaturisierung des f_dsc-Werts von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | — | Zur Ermittlung, ob eine Miniaturisierung erforderlich ist und zur Berechnung des Zyklusenergiebedarfs des Einzelfahrzeugs verwendet wurde |
| 39 a | Begrenzte Geschwindigkeit von Fahrzeug H | ja/nein | km/h | Zur Ermittlung, ob ein Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit erforderlich ist und zur Berechnung des Zyklusenergiebedarfs des Einzelfahrzeugs verwendet werden muss |
| 39b | Begrenzte Geschwindigkeit von Fahrzeug L (falls zutreffend) | ja/nein | km/h | Zur Ermittlung, ob ein Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit erforderlich ist und zur Berechnung des Zyklusenergiebedarfs des Einzelfahrzeugs verwendet werden muss |
| 40 a | Technisch zulässige Gesamtmasse von Fahrzeug H im beladenen Zustand | Zahl | kg | |
| 40b | Technisch zulässige Gesamtmasse von Fahrzeug L (falls zutreffend) im beladenen Zustand | Zahl | kg | |
| 41 | Direkteinspritzung | ja/nein | — | |
| 42 | Regenerierungserkennung | Text | — | Beschreibung der Vorgehensweise durch den Fahrzeughersteller, anhand derer sich erkennen lässt, ob während einer Prüfung eine Regenerierung erfolgt ist |
| 43 | Regenerierungsabschluss | Text | — | Beschreibung der Vorgehensweise zum Abschließen der Regenerierung |
| 44 | Gewichtsverteilung | Vektor | — | Prozentangabe für das auf jeder Achse wirkende Fahrzeuggewicht |
| 45 | Zulässige Masse des endgültigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand | kg | von … bis … | |
| 46 | Zulässige Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug | cm2 | von … bis … | |
| 47 | Zulässiger Rollwiderstand | kg/t | von … bis … | |
| 48 | Zulässige voraussichtliche Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill | cm2 | von … bis … |
Tabelle 2
Die Transparenzliste 2 besteht aus zwei Datensätzen, die die Felder aus Tabelle 3 und Tabelle 4 enthalten.| Feld | Art der Daten | Beschreibung |
|---|---|---|
| ID1 | Nummer | Spezifische Zeilenkennung von Datensatz 1 in der Transparenzliste 2 |
| TVV | Text | Spezifische Kennung von Typ, Variante, Version des Fahrzeugs (Schlüsselfeld in Datensatz 1) |
| IF ID | Text | Kennung der Interpolationsfamilie |
| RL ID | Text | Kennung der Fahrwiderstandsfamilie |
| Make | Text | Firmenname des Herstellers |
| Handelsbezeichnung | Text | Handelsbezeichnung von TVV |
| Klasse | Text | Fahrzeugklasse |
| Aufbau | Text | Art des Aufbaus |
| Feld | Art der Daten | Beschreibung |
|---|---|---|
| ID2 | Nummer | Spezifische Zeilenkennung von Datensatz 2 in der Transparenzliste 2 |
| IF ID | Text | Spezifische Kennung der Interpolationsfamilie (Schlüsselfeld in Datensatz 2) |
| Nummer der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung | Text | Kennung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung |
| Nummer der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen | Text | Kennung der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen |
| PEMS ID | Text | Kennung der PEMS-Familie |
| EF ID | Text | Kennung der Verdunstungsemissionen-Familie |
| ATCT ID | Text | Kennung der ATCT-Familie |
| Ki ID | Text | Kennung der Ki-Familie |
| Dauerhaltbarkeitskennung | Text | Kennung der Dauerhaltbarkeits-Familie |
| Kraftstoff | Text | Kraftstoffart des Fahrzeugs |
| Zweistoff | ja/nein | Angabe, ob das Fahrzeug mit mehreren Kraftstoffen betrieben werden kann. |
| Hubraum | Zahl | Hubraum in cm3 |
| Motornennleistung | Zahl | Motornennleistung (kW bei min-1) |
| Getriebetyp | Text | Typ des Fahrzeuggetriebes |
| Antriebsachsen | Text | Anzahl und Lage der angetriebenen Achsen |
| Elektrische Maschine | Text | Zahl und Typ der elektrischen Maschine(n) |
| Höchste Nutzleistung | Zahl | Höchste Nutzleistung der elektrischen Maschine |
| HEV-Klasse | Text | Klasse des Hybridelektrofahrzeugs |
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.
- (2)
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350, S. 58).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.