ANHANG XIX RDE3 (VO (EU) 2017/1151)

ÄNDERUNGEN AN DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Masse der Zusatzausrüstung” bezeichnet die Höchstmasse der Kombinationen optionaler Ausrüstungsteile, die gemäß den Herstellerangaben zusätzlich zur Standardausrüstung am Fahrzeug angebracht werden können;

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