ANHANG XX RDE3 (VO (EU) 2017/1151)
MESSUNG DER NUTZLEISTUNG UND DER HÖCHSTEN 30-MINUTEN-LEISTUNG ELEKTRISCHER ANTRIEBSSTRÄNGE
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1.
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EINLEITUNG
Dieser Anhang enthält die Anforderungen für die Messung der Nutzleistung von Motoren, der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebsstränge. Letzteres bei elektrischen Antriebssträngen, die aus Reglern und Motoren bestehen und zumindest zeitweise als alleinige Antriebsart verwendet werden.- 2.
- ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
2.1. Die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Prüfungen und die Interpretation der Ergebnisse sind in Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 85(1) enthalten, mit Ausnahme der in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen.
- 2.2.
- Prüfkraftstoff
Die Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2.1, 5.2.3.3.1 und 5.2.3.4 der UNECE-Regelung Nr. 85 sind folgendermaßen zu verstehen: Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff. In Zweifelsfällen muss der entsprechende Bezugskraftstoff verwendet werden, der in Anhang IX dieser Verordnung festgelegt ist.- 2.3.
- Leistungskorrekturfaktoren
In Abweichung von Anhang 5 Absatz 5.1 der UNECE-Regelung Nr. 85 werden bei Motoren mit Abgasturbolader, die mit einem System zum Ausgleich der Umgebungsbedingungen Temperatur und Höhe ausgestattet sind, auf Antrag der Hersteller die Korrekturfaktoren αa oder αd auf den Wert 1 festgelegt.Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52.
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