Anlage 5 RDE3 (VO (EU) 2017/1151)
Überprüfung der gesamten Fahrtdynamik mit der Methode des gleitenden Mittelungsfensters
-
1.
-
Einleitung
Die Methode des gleitenden Mittelungsfensters wird zur Überprüfung der gesamten Fahrtdynamik verwendet. Die Prüfung ist in Teilabschnitte (Fenster) unterteilt und mit der anschließenden Analyse soll festgestellt werden, ob die Fahrt für RDE-Zwecke geeignet ist. Die „Normalität” der Fenster wird durch einen Vergleich ihrer entfernungsabhängigen CO2-Emissionen mit einer Bezugskurve ermittelt, die von den gemäß dem WLTP-Verfahren gemessenen CO2-Emissionen stammt.- 2.
- Symbole, Parameter und Einheiten
Der Index (i) verweist auf den Zeitabschnitt. Der Index (j) verweist auf das Fenster. Der Index (k) verweist auf die Kategorie (t = total (insgesamt), u = urban (Stadt), r = rural (Landstraße), m = motorway (Autobahn)) oder auf die charakteristische Kurve (characteristic curve — cc) für CO2.- Δ—
- Differenz
- ≥—
- größer oder gleich
- #—
- Anzahl
- %—
- Prozent
- ≤—
- kleiner oder gleich
- a1,b1—
- Koeffizienten der charakteristischen Kurve für CO2
- a2,b2—
- Koeffizienten der charakteristischen Kurve für CO2
—M CO 2 - CO2-Masse, [g]
—M CO 2 ,j- CO2-Masse in Fenster j, [g]
- ti—
- Gesamtdauer in der Phase i, [s]
- tt—
- Dauer einer Prüfung, [s]
- vi—
- tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit in der Phase i, [km/h]
—v j - durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Fenster j, [km/h]
- tol1H—
- obere Toleranz für die charakteristische CO2-Kurve eines Fahrzeugs, [%]
- tol1L—
- untere Toleranz für die charakteristische CO2-Kurve eines Fahrzeugs, [%]
- 3.
- Gleitende Mittelungsfenster
- 3.1.
- Definition der Mittelungsfenster
Die gemäß Anlage 4 berechneten momentanen Emissionen werden mithilfe der Methode des gleitenden Mittelungsfensters auf der Grundlage der CO2-Bezugsmasse integriert. Es gilt folgendes Berechnungsprinzip: Die entfernungsabhängigen RDE-CO2-Emissionsmassen werden nicht für den gesamten Datensatz, sondern für Teildatensätze des gesamten Datensatzes berechnet, wobei die Länge dieser Teildatensätze so festgesetzt wird, dass sie immer demselben Anteil an der CO2-Masse entspricht, die das Fahrzeug während des WLTP-Zyklus im Labor ausstößt. Die Berechnungen des gleitenden Fensters werden mit dem Zeitinkrement Δt entsprechend der Datenerfassungsfrequenz durchgeführt. Diese Teildatensätze, die zur Berechnung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs auf der Straße und seiner durchschnittlichen Geschwindigkeit verwendet werden, werden in den folgenden Abschnitten als „Mittelungsfenster” bezeichnet. Die unter dieser Nummer beschriebene Berechnung ist vom ersten Datenpunkt an durchzuführen (vorwärts). Die folgenden Daten werden bei der Berechnung der CO2-Masse, der Entfernung und der Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs im Mittelungsfenster außer Acht gelassen:- —
die Überprüfung der Instrumente in regelmäßigen Abständen und/oder nach der Überprüfung der Nullpunktdrift
- —
Fahrzeuggeschwindigkeit über dem Boden ist kleiner als 1 km/h
Abbildung 1

Abbildung 2
Die Dauer (t2,j – t1,j ) des j-ten Mittelungsfensters wird festgelegt durch:- 3.2.
- Berechnung von Fenster-Parametern
Die folgenden Werte werden für jedes nach Nummer 3.1 bestimmte Fenster berechnet:- —
die entfernungsabhängigen CO2-Emissionen
:M CO 2 ,d,j- —
die durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit
.v j
- 4.
- Bewertung von Fenstern
- 4.1.
- Einleitung
Die Bezugsbedingungen für die Dynamik des Prüffahrzeugs werden anhand der CO2-Emissionen des Fahrzeugs in Abhängigkeit von der zum Zeitpunkt der Typgenehmigung in der Prüfung Typ 1 gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeit dargestellt und als charakteristische Kurve des Fahrzeugs hinsichtlich CO2 bezeichnet. Zur Bestimmung der entfernungsabhängigen CO2-Emissionen wird das Fahrzeug im WLTP-Zyklus gemäß Anhang XXI dieser Verordnung geprüft.- 4.2.
- Bezugspunkte der charakteristischen Kurve für CO2
Die in diesem Absatz zur Bestimmung der Bezugskurve zu berücksichtigenden entfernungsabhängigen CO2-Emissionen sind Punkt 12 der Transparenzliste 1 der Anlage 5 des Anhangs II mit Interpolation zwischen Fahrzeug H und Fahrzeug L (gegebenenfalls) gemäß der Definition in Anhang XXI Unteranhang 7, unter Verwendung der aus der Übereinstimmungsbescheinigung hervorgehenden Prüfmasse und Fahrwiderstandskoeffizienten (f0, f1 und f2) des Einzelfahrzeugs gemäß der Definition in Anhang IX zu entnehmen. Für OVC-HEV-Fahrzeuge gilt der in der WLTP-Prüfung mit Ladungserhaltungsbetrieb ermittelte Wert. Während der Typgenehmigung sind die Werte dem im Rahmen der Typgenehmigungsprüfungen des Einzelfahrzeugs durchgeführten WLTP-Prüfverfahren zu entnehmen. Die zur Festlegung der charakteristischen Kurve für CO2 erforderlichen Bezugspunkte P1, P2 und P3 werden wie folgt bestimmt:- 4.2.1.
- Punkt P1
- 4.2.2.
- Punkt P2
- 4.2.3.
- Punkt P3
- 4.3.
- Festlegung der charakteristischen Kurve für CO2
Die CO2-Emissionen entsprechend der charakteristischen Kurve werden anhand der in Nummer 4.2 definierten Bezugspunkte als Funktion der Durchschnittsgeschwindigkeit unter Verwendung zweier linearer Abschnitte (P1, P2) und (P2, P3) berechnet. Der Abschnitt (P2, P3) wird auf der Achse der Fahrzeuggeschwindigkeit auf 145 km/h begrenzt. Die charakteristische Kurve wird wie folgt durch Gleichungen bestimmt: Für den Abschnitt (P1, P2):Abbildung 3

Abbildung 4

- 4.4.
- Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn
- 4.4.1.
- Stadt-Fenster
Für Stadt-Fenster sind durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeiten - 4.4.2.
- Landstraßen-Fenster
Für Landstraßen-Fenster sind durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeiten - 4.4.3.
- Autobahn-Fenster
Für Autobahn-Fenster sind durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeiten Abbildung 5

Abbildung 6

- 4.5.
- Überprüfung der Gültigkeit einer Fahrt
- 4.5.1.
- Toleranzen oberhalb und unterhalb der charakteristischen Kurve des Fahrzeugs für CO2
Die obere Toleranz der charakteristischen Kurve für CO2 des Fahrzeugs beträgt für den Stadtverkehr tol1H = 45 % und für Fahrten auf Landstraßen und Autobahnen tol1H = 40 %. Die untere Toleranz der charakteristischen Kurve für CO2 des Fahrzeugs beträgt für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und für NOVC-HEV tol1L = 25 % und für OVC-HEV tol1L = 100 %.- 4.5.2.
- Überprüfung der Gültigkeit einer Prüfung
Die Prüfung ist gültig, wenn mindestens 50 % der Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn innerhalb der für die charakteristische Kurve für CO2 festgelegten Toleranz liegen. Wird bei NOVC-HEV und OVC-HEV die Mindestanforderung von 50 % zwischen tol1H und tol1L nicht erfüllt, kann die obere positive Toleranz tol1H in Schritten von 1 % erhöht werden, bis die Vorgabe von 50 % erreicht ist. Bei der Anwendung dieses Verfahrens darf der Wert für tol1H niemals 50 % übersteigen.© Europäische Union 1998-2021
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