Unteranhang 6 – Anlage 2 RDE3 (VO (EU) 2017/1151)
Prüfverfahren für die Überwachung des wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie (REESS)
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1.
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Allgemeines
Bei der Prüfung von NOVC-HEV und OVC-HEV gelten die Bestimmungen von Unteranhang 8 Anlage 2 und 3. In dieser Anlage werden die speziellen Vorschriften für die Korrektur der Prüfergebnisse für die CO2-Emissionsmasse als Funktion der Energiebilanz ΔEREESS für alle REESS festgelegt. Die korrigierten Werte der CO2-Emissionsmasse müssen einer Energiebilanz von Null (ΔEREESS = 0) entsprechen; sie werden mithilfe eines Korrekturkoeffizienten korrigiert, der entsprechend den nachstehenden Angaben bestimmt wird.- 2.
- Messausrüstung und Geräte
- 2.1.
- Strommessung
Die Erschöpfung des REESS wird als negativer Strom definiert.2.1.1. Der Strom des REESS ist während der Prüfung mittels eines Stromwandlers in Klemmausführung oder geschlossener Ausführung zu messen. Das Strommesssystem muss den Anforderungen gemäß Tabelle A8/1 entsprechen. Der Stromwandler muss für die Stromspitzen beim Starten des Motors und die Temperaturbedingen am Messpunkt geeignet sein. Für eine genaue Messung ist es notwendig, vor der Prüfung im Einklang mit den Anweisungen des Instrumenten-Herstellers eine Nullpunkteinstellung und eine Entmagnetisierung durchzuführen.
2.1.2. An alle REESS werden Stromwandler an einem direkt an das REESS angeschlossenen Kabel angebracht, die den gesamten Strom der REESS erfassen müssen. Bei abgeschirmten Drähten sind in Absprache mit der Genehmigungsbehörde geeignete Methoden anzuwenden. Damit der REESS-Strom mit externen Messgeräten leicht gemessen werden kann, sollten die Hersteller geeignete, sichere und gut zugängliche Anschlusspunkte im Fahrzeug vorsehen. Ist dies nicht machbar, muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde bei einem auf die oben beschriebene Weise gestalteten Anschluss eines Stromwandlers an die mit dem REESS verbundenen Kabel unterstützen.
2.1.3. Die während der Dauer der Prüfung gemessenen Stromwerte sind bei einer Mindestfrequenz von 20 Hz zu integrieren, wodurch sich der Messwert Q, ausgedrückt in Amperestunden (Ah), ergibt. Die während der Dauer der Prüfung gemessenen Stromwerte sind zu integrieren, wodurch sich der Messwert Q, ausgedrückt in Amperestunden (Ah), ergibt. Die Integration kann innerhalb des Strommesssystems erfolgen.
- 2.2.
- Bordeigene Fahrzeugdaten
2.2.1. Alternativ kann der REESS-Strom unter Verwendung fahrzeugeigener Daten bestimmt werden. Für die Verwendung dieses Messverfahrens müssen folgende Prüffahrzeugdaten verfügbar sein:- a)
- integrierter Ladebilanzwert seit dem letzten Anlassen in Ah;
- b)
- integrierter bordeigener Ladebilanzwert, berechnet bei einer Mindestfrequenz von 5 Hz;
- c)
- Ladebilanzwert über den OBD-Anschluss gemäß der Beschreibung in SAE J1962.
2.2.2. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde die Richtigkeit der bordeigenen Daten zu Auf- und Entladung des REESS nachweisen. Als Nachweis der Richtigkeit bordeigener Daten zu Auf- und Entladung des REESS kann der Hersteller eine Fahrzeugfamilie für die Zwecke der REESS-Überwachung einrichten. Die Richtigkeit dieser Daten ist anhand eines repräsentativen Fahrzeugs nachzuweisen. Es gelten folgende Kriterien für die Einstufung in eine Fahrzeugfamilie:- a)
- identische Verbrennungsvorgänge (Fremdzündung, Selbstzündung, Zweitakt, Viertakt);
- b)
- identische Lade- und/oder Rückgewinnungsstrategie (Software-Modul für REESS-Daten);
- c)
- Verfügbarkeit bordeigener Daten;
- d)
- identische Ladebilanz, gemessen vom REESS-Datenmodul;
- e)
- identische bordeigene Ladebilanzsimulation.
2.2.3. Jedes REESS, das keinen Einfluss auf die CO2-Emissionsmasse hat, ist von der Überwachung auszunehmen.
- 3.
- Korrekturverfahren auf der Grundlage der Veränderung der elektrischen Energie der REESS
3.1. Die Messung des REESS-Stroms beginnt zur gleichen Zeit wie die Prüfung und endet unmittelbar nachdem mit dem Fahrzeug der vollständige Fahrzyklus durchgeführt wurde.
3.2. Die im Stromzufuhrsystem gemessene Ladebilanz Q ist als Maß für die Differenz des REESS-Energiezustands zwischen dem Ende und dem Anfang des Zyklus zu verwenden. Die Ladebilanz ist für den gesamten gefahrenen WLTC zu bestimmen.
3.3. Während der Durchführung der zu fahrenden Zyklusphasen sind die Werte für Qphase getrennt aufzuzeichnen.
- 3.4.
- Korrektur der CO2-Emissionsmasse im Verlauf des gesamten Zyklus als Funktion des Korrekturkriteriums c.
- 3.4.1.
- Berechnung des Korrekturkriteriums c
Das Korrekturkriterium c ist das Verhältnis des absoluten Werts der Veränderung der elektrischen Energie ΔEREESS,j zur Kraftstoffenergie und anhand folgender Formeln zu berechnen:- c
- das Korrekturkriterium
- ΔEREESS,j
- die Veränderung der elektrischen Energie aller REESS der Phase j, berechnet gemäß Absatz 4.1 dieser Anlage, in Wh;
- j
- in diesem Absatz: der gesamte anzuwendende WLTP-Prüfzyklus;
- EFuel
die Kraftstoffenergie gemäß folgender Formel:
Efuel = 10 × HV × FCnb × d
dabei ist:
- Efuel
- der Energiegehalt des verbrauchten Kraftstoffs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus, in Wh;
- HV
- der Heizwert gemäß Tabelle A6, Anl. 2/1, in kWh/l;
- FCnb
- der nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte Kraftstoffverbrauch der Prüfung Typ 1, der gemäß Unteranhang 7 Absatz 6 unter Verwendung der in Schritt 2 der Tabelle A7/1 berechneten Ergebnisse für Grenzwertemissionen und CO2 bestimmt wird, in l/100 km;
- d
- die im entsprechenden anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus gefahrene Strecke, in km;
- 10
- der Faktor zur Umrechnung in Wh.
3.4.2. Die Korrektur ist vorzunehmen wenn ΔEREESS negativ ist (was einer Entladung des REESS entspricht) und das in Absatz 3.4.1 dieser Anlage berechnete Korrekturkriterium c größer als der nach Tabelle A6, Anl. 2/2 anzuwendende Schwellenwert ist.
3.4.3. Auf die Korrektur kann verzichtet und es können unkorrigierte Werte verwendet werden, wenn das in Absatz 3.4.1 dieser Anlage berechnete Korrekturkriterium c kleiner als der nach Tabelle A6, Anl. 2/2 anzuwendende Schwellenwert ist.
3.4.4. Auf die Korrektur kann verzichtet und es können unkorrigierte Werte verwendet werden, wenn:- a)
- ΔEREESS positiv ist (was einer Aufladung des REESS entspricht) und das in Absatz 3.4.1 dieser Anlage berechnete Korrekturkriterium c größer als der nach Tabelle A6, Anl. 2/2 anzuwendende Schwellenwert ist;
- b)
- der Hersteller der Genehmigungsbehörde durch Messungen nachweisen kann, dass kein Zusammenhang zwischen ΔEREESS und der CO2-Emissionsmasse bzw. zwischen ΔEREESS und dem Kraftstoffverbrauch besteht.
| Kraftstoff | Benzin | Diesel | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gehalt an Ethanol/Biodiesel, in Prozent | E10 | E85 | B7 | |||||||||
Heizwert (in kWh/l) | 8,64 | 6,41 | 9,79 | |||||||||
| Zyklus | Niedrigwertphase + Mittelwertphase | Niedrigwertphase + Mittelwertphase + Hochwertphase | Niedrigwertphase + Mittelwertphase + Hochwertphase + Höchstwertphase |
|---|---|---|---|
| Schwellenwerte für Korrekturkriterium c | 0,015 | 0,01 | 0,005 |
- 4.
- Anwendung der Korrekturfunktion
4.1. Für die Anwendung der Korrekturfunktion muss die Veränderung der elektrischen Energie ΔTREESS,j aller REESS während der Phase j anhand der gemessenen Stromwerte und der Nennspannung berechnet werden:ΔEREESS,j n i 1 ΔEREESS,j,i dabei ist:- ΔEREESS,j,i
- die Veränderung der elektrischen Energie des REESS i während des betrachteten Zeitraums j, in Wh;
und:ΔEREESS,j,i 1 3600 UREESS tend t0 It j,i dt dabei ist:- UREESS
- die gemäß IEC 60050-482 bestimmte REESS-Nennspannung, in V;
- I(t)j,i
- die elektrische Stromstärke des REESS i während des betrachteten Zeitraums j gemäß Absatz 2 dieser Anlage, in A;
- t0
- die Zeit am Anfang des betrachteten Zeitraums j, in s;
- tend
- die Zeit am Ende des betrachteten Zeitraums j, in s;
- i
- die Kennziffer des betrachteten REESS;
- n
- die Gesamtzahl der REESS;
- j
- die Kennziffer des betrachteten Zeitraums, wobei ein Zeitraum jede anwendbare Zyklusphase, eine Kombination von Zyklusphasen und der anwendbare Gesamtzyklus ist;
1 3600 - der Faktor für die Umrechnung von Ws in Wh.
4.2. Für die Korrektur der CO2-Emissionsmasse in g/km sind die für den Verbrennungsvorgang spezifischen Willans-Faktoren aus Tabelle A6, Anl. 2/3 zu verwenden.
4.3. Die Korrektur ist für den gesamten Zyklus und seine Phasen separat durchzuführen und anzuwenden und ist in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.
4.4. Für diese spezifische Berechnung ist ein fester Wirkungsgrad des Generators für das Stromzufuhrsystem anzuwenden: ηalternator = 0.67 for electric power supply system REESS alternators
4.5. Die resultierende Differenz der CO2-Emissionsmasse für den betrachteten Zeitraum i, die von dem Ladungszustand des Generators zur REESS-Aufladung abhängig ist, ist nach der folgenden Formel zu berechnen:ΔMCO2,j 0,0036 ΔEREESS,j 1 ηalternator Willansfactor 1 dj dabei ist:- ΔMCO2,j
- die resultierende Differenz der CO2 -Emissionsmasse für den Zeitraum j, in g/km;
- ΔEREESS,j
- die Veränderung der elektrischen Energie des REESS im betrachteten Zeitraum j, berechnet gemäß Absatz 4.1 dieser Anlage, in Wh;
- dj
- die gefahrene Strecke während des betrachteten Zeitraums j, in km;
- j
- die Kennziffer des betrachteten Zeitraums, wobei ein Zeitraum jede anwendbare Zyklusphase, eine Kombination von Zyklusphasen und der anwendbare Gesamtzyklus ist;
- 0,0036
- der Faktor zur Umrechnung von Wh in MJ;
- ηalternator
- der Wirkungsgrad des Generators gemäß Absatz 4.4 dieser Anlage;
- Willansfactor
- der für den Verbrennungsvorgang spezifische Willans-Faktor gemäß Tabelle A6, Anl. 2/3, in gCO2/MJ.
4.5.1. Die CO2-Werte für jede einzelne Phase und den Gesamtzyklus sind wie folgt zu korrigieren: MCO2,p,3 = MCO2,p,1 – ΔMCO2,j MCO2,c,3 = MCO2,c,2 – ΔMCO2,j dabei ist:- ΔMCO2,j
- das Ergebnis gemäß Absatz 4.5 dieser Anlage für einen Zeitraum j, in g/km.
- ΔMCO2,j
- das Ergebnis gemäß Absatz 4.5 dieser Anlage für einen Zeitraum j, in g/km.
4.6. Für die Korrektur der CO2-Emissionen in g/km sind die Willans-Faktoren aus Tabelle A6, Anl. 2/3 zu verwenden.
| Ansaugung | Aufladung | |||
|---|---|---|---|---|
| Fremdzündungsmotor | ||||
| Benzin (E10) | l/MJ | 0,0756 | 0,0803 | |
| gCO2/MJ | 174 | 184 | ||
| CNG (G20) | m3/MJ | 0,0719 | 0,0764 | |
| gCO2/MJ | 129 | 137 | ||
| Flüssiggas | l/MJ | 0,0950 | 0,101 | |
| gCO2/MJ | 155 | 164 | ||
| E85 | l/MJ | 0,102 | 0,108 | |
| gCO2/MJ | 169 | 179 | ||
| Selbstzündungsmotor | ||||
| Dieselkraftstoff (B7) | l/MJ | 0,0611 | 0,0611 | |
| gCO2/MJ | 161 | 161 | ||
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