Artikel 4a VO (EU) 2017/117

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS), Schiffsüberwachungssystem (VMS) und andere von den zuständigen Behörden zugelassene Kontrollsysteme

(1) Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführen, werden sowohl die an Bord mitgeführten Fanggeräte als auch die verwendeten Fanggeräte entsprechend dem elektronischen Logbuch aufgezeichnet.

(2) Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführen und in Gebieten Nr. 2 oder einer Warnzone tätig sind, müssen mit Folgendem ausgestattet sein:

einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder

einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder

einem anderen von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats zugelassenen Gerät oder System, z. B. einer mobilen Anwendung, über die das Schiff mindestens alle 10 Minuten die Position sowie Datum, Uhrzeit, Kurs, Geschwindigkeit und das externe Kennzeichen des Fischereifahrzeugs übermitteln kann.

Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet den Küstenmitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über das an Bord von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern verwendete System oder Gerät.

(3) Für das in den Absätzen 1 und 2 genannte VMS gelten die Vorschriften des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(4) Flaggenmitgliedstaaten gewähren die Ausnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr und einer Länge über alles von weniger als 15 Metern, die bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführen und in Gebiete Nr. 2 bzw. eine Warnzone einfahren.

(5) Die VMS-Daten werden mindestens einmal alle 10 Minuten übermittelt, wenn ein Fischereifahrzeug, das bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführt, in Gebiete Nr. 2 bzw. eine Warnzone einfährt.

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