Artikel 4a VO (EU) 2017/117

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS), Schiffsüberwachungssystem (VMS) und andere von den zuständigen Behörden zugelassene Kontrollsysteme

(1) Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführen, werden sowohl die an Bord mitgeführten Fanggeräte als auch die verwendeten Fanggeräte entsprechend dem elektronischen Logbuch aufgezeichnet.

(2) Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführen und in Gebieten Nr. 2 oder einer Warnzone tätig sind, müssen mit Folgendem ausgestattet sein:

einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder

einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder

einem anderen von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats zugelassenen Gerät oder System, z. B. einer mobilen Anwendung, über die das Schiff mindestens alle 10 Minuten die Position sowie Datum, Uhrzeit, Kurs, Geschwindigkeit und das externe Kennzeichen des Fischereifahrzeugs übermitteln kann.

Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet den Küstenmitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über das an Bord von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern verwendete System oder Gerät.

(2a) Alle Fischereifahrzeuge, die in den Gebieten Nr. 3 fischen, müssen mit einem fortwährend betriebsbereiten automatischen Identifizierungssystem (AIS) ausgerüstet sein, das den Leistungsanforderungen gemäß Artikel 6a der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entspricht. Das AIS kann unter außergewöhnlichen Umständen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und nach dem dort festgelegten Verfahren ausgeschaltet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten des AIS ihren für die Fischereikontrolle zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken, einschließlich des Abgleichs von AIS-Daten mit anderen verfügbaren Daten, gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung stehen.

(3) Für das in den Absätzen 1 und 2 genannte VMS gelten die Vorschriften des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(4) Flaggenmitgliedstaaten gewähren die Ausnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr und einer Länge über alles von weniger als 15 Metern, die bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführen und in Gebiete Nr. 2 bzw. eine Warnzone einfahren.

(5) Die VMS-Daten werden mindestens einmal alle 10 Minuten übermittelt, wenn ein Fischereifahrzeug, das bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführt, in Gebiete Nr. 2 bzw. eine Warnzone einfährt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/59/oj.)

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.